Der laufende Unterhalt, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht, stellt eine neue Verbindlichkeit dar. Dies bedeutet, dass der Unterhaltsgläubiger mit den neuen Forderungen nicht Insolvenzgläubiger, sondern Neugläubiger ist. Diese neuen Verbindlichkeiten unterfallen nicht der Restschuldbefreiung, da sie nicht in das Insolvenzverfahren als Insolvenzforderungen fallen.

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