1. Kreditverbindlichkeiten sind nicht einkommensmindernd nach § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen, wenn sie zur Verschönerung bzw. Instandsetzung eines Wohnhauses aufgenommen worden sind und für den Kreditnehmer bei Aufnahme des Kredits absehbar ist, dass bei Durchführung der von ihm gewünschten Scheidung erhebliche wirtschaftliche Aufwendungen erforderlich sind (OLG Naumburg, Beschl. v. 14.8.2008 – 3 WF 189/08 [PKH], FamRZ 2009, 628).
  2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, dem Gegner die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, keinen Einfluss. Deshalb kann auch die Bundes- oder Landeskasse die auf sie übergegangenen Ansprüche gegen die Partei geltend machen (OLG Oldenburg, Beschl. v. 7.11.2008 – 11 WF 248/08, FamRZ 2009, 633, gegen OLG München FamRZ 2001, 1156).
  3. Wird Prozesskostenhilfe ausschließlich "für die vorstehende Vereinbarung zum Umgangsrecht" bewilligt, so umfasst diese Prozesskostenhilfebewilligung nur die Einigungsgebühr, nicht aber eine etwa angefallene Terminsgebühr (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.9.2008 – II – 10 WF 23/08, FamRZ 2009, 714).
  4. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein gerichtliches Sorgerechtsverfahren umfasst nicht den Abschluss eines Vergleichs zum gerichtlich nicht anhängigen Umgangsrecht (OLG Köln, Beschl. v. 12.11.2008 – 4 WF 122/08, FamRZ 2009, 715).

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