Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsanwaltsvergütung: Keine Erstattung einer Terminsgebühr bei Prozesskostenhilfe für eine Vereinbarung zum Umgangsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Wird Prozesskostenhilfe ausschließlich "für die vorstehende Vereinbarung zum Umgangsrecht" bewilligt, so umfasst diese Prozesskostenhilfebewilligung nur die Einigungsgebühr, nicht aber eine etwa angefallene Terminsgebühr.

 

Normenkette

ZPO § 114; RVG § 48 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Mönchengladbach (Beschluss vom 29.02.2008; Aktenzeichen 30 F 295/06)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 19.3.2008 gegen den Beschluss des AG Mönchengladbach - FamG - vom 29.2.2008 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beschwerde des Antragstellers vom 19.3.2008 (Bl. 27 PKH-Heft) gegen den Beschluss des AG Mönchengladbach - FamG - vom 29.2.2008 (Bl. 25 PKH-Heft) ist gem. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig, jedoch unbegründet. Das FamG hat die Erinnerung des Antragstellers vom 14.11.2007 (Bl. 20 PKH-Heft) gegen die Nichtfestsetzung der Terminsgebühr für den Gegenstand "Umgangsrecht" zu Recht zurückgewiesen.

Hier ist für das Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge Prozesskostenhilfe bewilligt worden (Bl. 129 GA). Diese Bewilligung bezieht sich nicht auf den erst später im Verfahren erörterten Gegenstand "Umgangsrecht". Diesbezüglich ist ausweislich des Protokolls vom 13.6.2007 (Bl. 131 GA) Prozesskostenhilfe ausschließlich "für die vorstehende Vereinbarung zum Umgangsrecht" bewilligt worden. Diese Prozesskostenhilfebewilligung umfasst nur die Einigungsgebühr, nicht aber eine etwa angefallene Terminsgebühr. Die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleich oder den Abschluss des Vergleichs hat die gleiche Bedeutung wie eine vergleichbare Formulierung im Bewilligungsverfahren; dort ist allgemein anerkannt, dass die Terminsgebühr nicht erfasst wird (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., § 48 RVG Rz. 120).

Eine andere Beurteilung ergäbe sich auch nicht bei Anwendung der von dem Antragsteller vorgeschlagenen analogen Anwendung des § 48 Abs. 3 RVG. Die dort vorgesehene automatische Erstreckung der Prozesskostenhilfe umfasst ebenfalls nicht die Terminsgebühren, da sie sich lediglich auf den Abschluss eines Vertrages im Sine der Nr. 1000 VV bezieht (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., § 48 RVG Rz. 121).

II. Der Kostenausspruch folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2080859

FamRZ 2009, 714

JurBüro 2009, 98

AGS 2009, 337

OLGR-Mitte 2009, 125

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