1. Nach der Trennung der Parteien ist der Vorteil mietfreien Wohnens zunächst regelmäßig nur noch im Umfang einer angemessenen Wohnungsnutzung durch den verbleibenden Ehegatten anzurechnen. Ist die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn der Scheidungsantrag anhängig ist oder die Eheleute die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben, sind solche Ausnahmen von der grundsätzlichen Berücksichtigung des vollen Wohnwertes nicht mehr gerechtfertigt (BGH, Urt. v. 5.3.2008 – XII ZR 22/06).
  2. Ausnahmsweise kann der volle Wohnwert schon beim Trennungsunterhalt angesetzt werden, wenn etwa ein neuer Partner in die Wohnung aufgenommen wird, auf Grund besonderer Umstände mit der Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr gerechnet werden kann oder die Trennungszeit sich äußerst lange hinzieht (OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 615).
  3. Die Annahme eines unterhaltsrechtlich mutwilligen Fehlverhaltens ist fern liegend, wenn ein Unterhaltspflichtiger in den kirchlichen Dienst nicht mehr zurückkehrt, weil die Kirche ein Zusammenleben mit einer anderen Frau nicht duldet (BVerfG FuR 2008, 136).
  4. Ein Ehegatte, der auf Nachfrage eigene Einkünfte verschweigt, kann seinen titulierten Unterhaltsanspruch vollständig verwirken (OLG Schleswig ZFE 2008, 154 [Viefhues]).
  5. Zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen nach Aufnahme einer gleichgeschlechtlichen Beziehung vgl. BGH, Urt. v. 16.4.2008 – XII ZR 7/05.
  6. Haben die Parteien sich in einem gerichtlichen Vergleich über den nachehelichen Unterhalt geeinigt, ohne die Grundlagen für die Unterhaltsbemessung festzulegen, so ist dieser Vergleich nicht abänderbar, wenn der Parteiwille dahin ging, einen Unterhaltsbetrag ohne Grundlagen hinsichtlich der die Unterhaltsbemessung bestimmenden Umstände festzulegen (OLG Düsseldorf OLGR 2008, 214; die zugelassene Revision ist eingelegt, XII ZR 8/08).

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