1. Nach Ablauf einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2008, die dem Berechtigten einzuräumen ist, um sich auf die Verschärfung der Erwerbsobliegenheit nach dem neuen Unterhaltsrecht einzustellen und einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden, ist die Mutter eines fast zwölfjährigen Kindes verpflichtet, vollschichtig zu arbeiten.

2. Ist die Unterhaltsberechtigte nach der Trennung eine nicht eheliche Beziehung zu einem neuen Partner eingegangen, so ist der Unterhaltszeitraum auf den Zeitpunkt zu begrenzen, zu welchem sich diese Lebensgemeinschaft verfestigt haben wird (zweieinhalb Jahre).

3. Nach Ablauf dieser Frist kann Aufstockungsunterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht mehr verlangt werden.

(Leitsätze der Redaktion)

AG Düsseldorf, Urt. v. 25.2.2008 – 261 F 48/07 (nicht rechtskr.)

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