Leitsatz

Die Parteien stritten sich um den nachehelichen Unterhalt. Erstinstanzlich wurden im Verbundurteil zugunsten der Ehefrau 218,00 EUR monatlich ausgeurteilt.

Hiergegen wandte sich der Ehemann mit der Berufung und begehrte Klageabweisung, hilfsweise die Befristung des Unterhalts bis Dezember 2008.

Zur Begründung führte er an, die Ehefrau sei nicht bedürftig, da sie bereinigte Nettoeinkünfte i.H.v. monatlich 900,00 EUR erzielen könne und sich außerdem Einkünfte aus der Erbringung haushalterischer Leistungen für ihren Lebensgefährten anrechnen lassen müsse. Im Übrigen sei der Unterhaltsanspruch zu versagen, weil sie in einer gefestigten Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner zusammenlebe. Außerdem habe sie keine ehebedingten Nachteile erlitten.

Das Rechtsmittel des Ehemannes führte zu einem Teilerfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des AG, wonach der Ehefrau ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zusteht, sonstige Unterhaltsansprüche seien nicht ersichtlich und kämen nicht in Betracht.

Aufseiten der Ehefrau stellte das OLG fiktive Erwerbseinkünfte aus vollschichtiger Tätigkeit in die Unterhaltsberechnung ein, da ausreichende Bewerbungsbemühungen von ihr nicht dargetan worden seien. Eine Zurechnung weiterer fiktiver Einkünfte wegen Erbringens haushälterischer Leistungen für den Lebensgefährten der Ehefrau komme allerdings nicht in Betracht. Bei voller beiderseitiger Berufstätigkeit entspreche es nicht der Gleichbehandlung der Geschlechter, davon auszugehen, dass Frauen zusätzlich Versorgungsleistungen zu erbringen hätten (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl. Rz. 489 m.w.N.).

Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau wegen des Zusammenlebens mit ihrem neuen Lebensgefährten sah das OLG nicht, da angesichts des relativ kurzen Zeitablaufs - seit Sommer 2007 - noch nicht von einer verfestigten Lebensgemeinschaft die Rede sein könne. Dies setze - nach der insoweit nach wie vor gültigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - ein Zusammenleben von mindestens zwei Jahren voraus.

Im Übrigen vertrat das OLG die Auffassung, der Unterhaltsanspruch der Ehefrau sei gemäß § 1587b BGB n.F. zeitlich auf 5 Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung zu begrenzen.

Auch nach dem bis zum 31.12.2007 geltenden Unterhaltsrecht habe sich die Entscheidung darüber, ob ein Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 5 BGB a.F. zeitlich zu begrenzen sei, danach gerichtet, ob ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Maßgebend dafür seien in der Vergangenheit und auch nach neuem Recht die individuellen Umstände des Einzelfalles. In ihre Würdigung sei die Dauer der Ehe mit einzubeziehen, sie sei aber lediglich ein Gesichtspunkt unter mehreren, der je nach Lage der sonstigen Umstände selbst bei Ehen mit einer Dauer von mehr als 20 Jahren zu einer Befristung führen, andererseits aber eine Befristung auch bei erheblich kürzeren Ehe ausschließen könne (vgl. BGH FamRZ 2006, 1006; FamRZ 2007, 793; FamRZ 2007, 1232).

Bei der im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände sei vor allem darauf abzustellen, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als ehebedingter Nachteil darstelle, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlich Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertige. Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt biete dabei keine - von ehebedingten Nachteilen unabhängige - Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung des besser verdienenden Ehegatten. Wenn die nachehelich Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen sei, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, könne es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Einzelfall zumutbar sein, nach einer Übergangszeit auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (vgl. BGH a.a.O.)

Nach diesen Grundsätzen sei es angemessen, den Aufstockungsunterhaltsanspruch der Ehefrau auf die Dauer von fünf Jahren zeitlich zu begrenzen. Die Parteien seien zwar bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages 21 Jahre verheiratet gewesen, aus der Ehe seien außerdem zwei Kinder hervorgegangen. Gleichwohl habe die Ehefrau kaum ehebedingte Nachteile erlitten, weil sie als gelernte Friseurin bei entsprechenden Erwerbsbemühungen ein ähnlich hohes Einkommen erzielen könne wie vor ihrer Heirat. Kindesbelange seien nicht zu besorgen, weil der noch minderjährige Sohn bei seinem Vater lebe. Außerdem zeigten die Versicherungsverläufe beider Parteien, dass die Einkommensdifferenz im Wesentlichen darauf beruhe, dass beide Ehegatten schon vor der Ehe infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht gehabt hätten. Es s...

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