§ 111 FamFG beschreibt durch eine Aufzählung die einzelnen Arten von Familiensachen. Die Arten werden in der jeweils ersten Vorschrift des entsprechenden Abschnitts definiert. § 111 FamFG ist auch maßgeblich, wenn andere Gesetze (zum Beispiel das GVG) den Begriff Familiensache verwenden.[3] Familiensachen sind:
- Ehesachen (einschließlich Scheidungs- und Folgesachen),
- Kindschaftssachen,
- Abstammungssachen,
- Adoptionssachen,
- Ehewohnungs- und Haushaltssachen,[4]
- Gewaltschutzsachen,
- Versorgungsausgleichssachen,
- Unterhaltssachen,
- Güterrechtssachen,
- sonstige Familiensachen,
- Lebenspartnerschaftssachen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen