§ 111 FamFG beschreibt durch eine Aufzählung die einzelnen Arten von Familiensachen. Die Arten werden in der jeweils ersten Vorschrift des entsprechenden Abschnitts definiert. § 111 FamFG ist auch maßgeblich, wenn andere Gesetze (zum Beispiel das GVG) den Begriff Familiensache verwenden.[3] Familiensachen sind:

  • Ehesachen (einschließlich Scheidungs- und Folgesachen),
  • Kindschaftssachen,
  • Abstammungssachen,
  • Adoptionssachen,
  • Ehewohnungs- und Haushaltssachen,[4]
  • Gewaltschutzsachen,
  • Versorgungsausgleichssachen,
  • Unterhaltssachen,
  • Güterrechtssachen,
  • sonstige Familiensachen,
  • Lebenspartnerschaftssachen.
[3] BT-Drucks 16/6308, 223.
[4] Nach dem Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts (BR-Drucks 635/08) wird § 111 Nr. 5 FamFG angepasst und die Bezeichnung "Ehewohnungs- und Haushaltssachen" statt der bisherigen Bezeichnung "Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen" erhalten.

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