Vergleicht man die vorliegende Entscheidung des Amtsgerichts Köln mit diesem "Material", so ist festzuhalten, dass sich das Familiengericht mit seinem Beschluss auf sehr sicherem, tragfähigen Boden bewegt: Konstellationen, in denen der Verfahrensbeistand einem vom Familiengericht angesetzten Termin zur Anhörung des Kindes oder zur Anhörung der weiteren Beteiligten unentschuldigt fernbleibt oder es zu sonstigen Verstößen gegen das in § 158b FamFG definierte "Pflichtenprogramm" kommt, können zu einer Entpflichtung führen. Dazu können beispielsweise auch Verstöße gegen die Obliegenheit gehören, eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten (§ 158b Abs. 1 Satz 2 FamFG),[26] was von einem Beteiligten in der vorliegenden Sache auch ausdrücklich gerügt worden war.[27]
Entsprechendes dürfte – auch wenn dazu noch keine Entscheidungen vorliegen – auch gelten, wenn der Verfahrensbeistand nicht über die vom Gesetz geforderte fachliche (§ 158a Abs. 1 Satz 1, 3 FamFG) oder persönliche Eignung (§ 158a Abs. 2 Satz 1, 2 FamFG) verfügt: Nachdem der Gesetzgeber in § 158a Abs. 1, 2 FamFG die Kriterien für einen dem Kind zu bestellenden, in fachlicher wie in persönlicher Hinsicht geeigneten Verfahrensbeistand selbst konkretisiert hat, wird man annehmen müssen, dass ein Verfahrensbeistand, der nicht über die in § 158a FamFG gesetzlich umschriebenen Kompetenzen verfügt, bei Weiterführung seines Amtes die Interessen des Kindes gefährdet mit der Folge, dass die Bestellung aufzuheben ist (§ 158 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FamFG[28]).[29]
Eine Übertragung dieses Ansatzes auch auf den Fall, dass der bestellte Verfahrensbeistand seiner Fortbildungspflicht (§ 158a Abs. 1 Satz 4 FamFG) nicht nachgekommen ist, dürfte dagegen eher nicht in Betracht kommen:[30] Denn nur, weil der Verfahrensbeistand seiner Fortbildungspflicht nicht gerecht geworden ist, wird man noch nicht annehmen können, dass er deshalb schon fachlich nicht mehr geeignet im Sinne von § 158a Abs. 1 Satz 1 FamFG ist und eine Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde (§ 158 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FamFG). Hier erscheint vielmehr ein eher maßvoll-zurückhaltendes Vorgehen angezeigt,[31] so dass im konkreten Einzelfall zu klären ist, inwieweit ein Verstoß gegen die Fortbildungspflicht eine Entpflichtung rechtfertigen kann.[32]
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