Vergleicht man die vorliegende Entscheidung des Amtsgerichts Köln mit diesem "Material", so ist festzuhalten, dass sich das Familiengericht mit seinem Beschluss auf sehr sicherem, tragfähigen Boden bewegt: Konstellationen, in denen der Verfahrensbeistand einem vom Familiengericht angesetzten Termin zur Anhörung des Kindes oder zur Anhörung der weiteren Beteiligten unentschuldigt fernbleibt oder es zu sonstigen Verstößen gegen das in § 158b FamFG definierte "Pflichtenprogramm" kommt, können zu einer Entpflichtung führen. Dazu können beispielsweise auch Verstöße gegen die Obliegenheit gehören, eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten (§ 158b Abs. 1 Satz 2 FamFG),[26] was von einem Beteiligten in der vorliegenden Sache auch ausdrücklich gerügt worden war.[27]

Entsprechendes dürfte – auch wenn dazu noch keine Entscheidungen vorliegen – auch gelten, wenn der Verfahrensbeistand nicht über die vom Gesetz geforderte fachliche (§ 158a Abs. 1 Satz 1, 3 FamFG) oder persönliche Eignung (§ 158a Abs. 2 Satz 1, 2 FamFG) verfügt: Nachdem der Gesetzgeber in § 158a Abs. 1, 2 FamFG die Kriterien für einen dem Kind zu bestellenden, in fachlicher wie in persönlicher Hinsicht geeigneten Verfahrensbeistand selbst konkretisiert hat, wird man annehmen müssen, dass ein Verfahrensbeistand, der nicht über die in § 158a FamFG gesetzlich umschriebenen Kompetenzen verfügt, bei Weiterführung seines Amtes die Interessen des Kindes gefährdet mit der Folge, dass die Bestellung aufzuheben ist (§ 158 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FamFG[28]).[29]

Eine Übertragung dieses Ansatzes auch auf den Fall, dass der bestellte Verfahrensbeistand seiner Fortbildungspflicht (§ 158a Abs. 1 Satz 4 FamFG) nicht nachgekommen ist, dürfte dagegen eher nicht in Betracht kommen:[30] Denn nur, weil der Verfahrensbeistand seiner Fortbildungspflicht nicht gerecht geworden ist, wird man noch nicht annehmen können, dass er deshalb schon fachlich nicht mehr geeignet im Sinne von § 158a Abs. 1 Satz 1 FamFG ist und eine Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde (§ 158 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FamFG). Hier erscheint vielmehr ein eher maßvoll-zurückhaltendes Vorgehen angezeigt,[31] so dass im konkreten Einzelfall zu klären ist, inwieweit ein Verstoß gegen die Fortbildungspflicht eine Entpflichtung rechtfertigen kann.[32]

[26] Vgl. Dutta/Jacoby/Schwab/Lack, FamFG (4. Aufl. 2022), § 158b Rn 6, 21.
[27] Vgl. oben, unter Ziff. II.
[28] Vgl. Menne, FamRB 2022, 182 (184). Ebenso Dutta/Jacoby/Schwab/Lack, FamFG (4. Aufl. 2022), § 158 Rn 52; § 158a Rn 10. Etwas zurückhaltender dagegen Prütting/Helms/Hammer, FamFG (6. Aufl. 2023), § 158 Rn 47 (Fn 139 und Text: Entpflichtung lediglich indiziert) und jetzt Lack, FamRZ 2023, 1229 (1255). A.A. Witt, FamRZ 2021, 1510 (1517: Dass der Verfahrensbeistand den fachlichen oder persönlichen Anforderungen nicht genügt, soll für sich genommen für eine Aufhebung der Bestellung noch nicht ausreichend sein) sowie ihm folgend Langer, ZKJ 2023, 445 (448).
[29] Außerordentlich problematisch dürfte in diesem Fall allerdings die Frage nach der Vergütung eines Verfahrensbeistandes sein, der von Anfang an nicht über die erforderliche fachliche oder persönliche Eignung verfügt hat: Nachdem das Familiengericht das Vorliegen der notwendigen Kompetenzen zu überprüfen hat (§ 158a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3, 5 FamFG), dürfte Manches dafür sprechen, dass eine an den entlassenen Verfahrensbeistand gezahlte Vergütung nicht von dem kostenpflichtigen Beteiligten erhoben werden kann (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, Nr. 2013 KV FamGKG), sondern nach § 20 FamGKG niederzuschlagen ist, weil das Familiengericht diesen Verfahrensbeistand erst gar nicht hätte bestellen dürfen. S. dazu näher unten, Ziff. V.3.
[30] Vgl. Menne, FamRB 2022, 182 (184).
[31] Zum Vergleich könnte die Situation in den Blick genommen werden, wenn eine Familienrechtsfachanwältin, ein Familienrechtsfachanwalt seiner Fortbildungspflicht (§ 15 FAO) nicht gerecht wird: Das kann zwar berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (§ 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO), hindert den Fachanwalt aber nicht, weiter im gerichtlichen Verfahren tätig zu bleiben (vgl. Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, BRAO [5. Aufl. 2019], § 15 FAO Rn 77).
[32] Zutreffend Prütting/Helms/Hammer, FamFG (6. Aufl. 2023), § 158a Rn 9 (am Ende).

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