Vor einer Entpflichtung ist dem davon betroffenen Verfahrensbeistand sowie den weiteren Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör zu gewähren. Der Verfahrensbeistand ist unter Setzung einer kurzen Frist – wegen § 155 Abs. 1 FamFG – aufzufordern, zu eventuellen Vorwürfen Stellung zu nehmen.[38]

Aus praktischen Gründen und um einer weiteren Verfahrensverzögerung vorzubeugen, sollten die Beteiligten mit der Verfügung, zur Frage einer Entpflichtung des bisherigen Verfahrensbeistands Stellung zu nehmen, zugleich aufgefordert werden, sich auch zu der Bestellung eines neuen Verfahrensbeistands zu äußern: Die – in der obergerichtlichen Rechtsprechung[39] und der Literatur[40] allgemein anerkannte – Notwendigkeit, vor der Bestellung eines Verfahrensbeistands den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, ist für eine "erfolgreiche" Arbeit des zu bestellenden Verfahrensbeistands sehr wichtig, weil dies gewissermaßen die zeitlich letzte Möglichkeit darstellt, damit die Beteiligten dem Familiengericht noch Hinweise auf spezifische Fähigkeiten des Verfahrensbeistands geben können, die im konkreten Fall vorhanden sein sollten – in erster Linie ist hierbei an Sprachkenntnisse zu denken, über die der Verfahrensbeistand im Einzelfall verfügen sollte[41] oder beispielsweise eine spezifische Kultursensibilität.[42]

[38] Vgl. Dutta/Jacoby/Schwab/Lack, FamFG (4. Aufl. 2022), § 158 Rn 53 sowie Lack, FamRZ 2023, 1249 (1255); Splitt, FamRB 2020, 331 (335); Menne, FF 2020, 276 (282).
[39] Vgl. beispielsweise OLG Karlsruhe, Beschl. v. 5.4.2018 – 16 WF 2/18, FamRZ 2019, 630 (Rn 31) mit Anm. Menne, FamRB 2019, 105; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 29.6.2016 – 2 UF 154/16, FamRZ 2017, 543 (Rn 15) = FamRB 2023, 388 m. Anm. Menne.
[40] Vgl. Prütting/Helms/Hammer, FamFG (6. Aufl. 2023), § 158 Rn 20; MüKo-FamFG/Schumann (3. Aufl. 2018), § 158 Rn 17; Langer, ZKJ 2023, 445 (451); Vogel, FF 2022, 143 (143); Menne; NZFam 2020, 1033, (1045 f.). A.A. Dutta/Jacoby/Schwab/Lack, FamFG (4. Aufl. 2022), § 158 Rn 20.
[41] Vgl. Menne, FuR 2014, 572 (572).
[42] Vgl. Menne, FamRZ 2016, 1223 (1227, 1229 f.).

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