Neben der Anfechtung durch den mutmaßlich leiblichen Vater zukünftig auch die Anfechtung durch die Geburtsmutter oder das Kind unter den Vorbehalt des Nichtbestehens einer sozial-familiären Beziehung zu stellen, erscheint überzeugend. Die gelebte familiäre Beziehung des Kindes zu seinen rechtlichen Eltern ist schützenswert. Richtigerweise nimmt das Eckpunktepapier hiervon aber die Anfechtung durch den rechtlichen Elternteil selbst aus. Denn der rechtliche Elternteil erfährt möglicherweise erst nach Jahren, dass er nicht der leibliche Elternteil ist. Würde man sein Anfechtungsrecht unter den Vorbehalt der fehlenden sozial-familiären Beziehung stellen, müsste er erst diese Beziehung zu dem Kind beenden, um anfechten zu können. Dies ist nicht im Interesse des Kindes.

Sinnvoll erscheint es auch, das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung nicht generell als Ausschlusskriterium zu behandeln, sondern eine Interessenabwägung zu ermöglichen. Damit lassen sich Zweifelsfälle befriedigender lösen, namentlich die Fälle, in denen eine sozial-familiäre Beziehung erst im Laufe des Anfechtungsverfahrens entsteht[34] oder aber eine solche sowohl zu dem anfechtenden als auch dem rechtlichen Elternteil besteht.[35]

Auch der geplanten Verkürzung der Anfechtungsfrist auf ein Jahr ist zuzustimmen. Da die Frist ohnehin erst ab Kenntnis der gegen die rechtliche Elternschaft sprechenden Gründe beginnt, handelt es sich um eine reine Überlegungsfrist. Hierfür erscheint ein Jahr ausreichend. Angemessen ist auch, diese Frist für das Kind im Wege der Ablaufhemmung nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres enden zu lassen. Auch das Verjährungsrecht sieht eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen zwischen Kindern und ihren Eltern bis zum 21. Lebensjahr des Kindes vor (§ 207 Abs. 1 Nr. 2a BGB). Allerdings sieht das Verjährungsrecht keine Ablaufhemmung, sondern eine Hemmung vor, so dass die Verjährung erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres zu laufen beginnt. Überlegenswert erscheint, insoweit eine Harmonisierung herbeizuführen.

Die Anfechtung auszuschließen, wenn der Anfechtende die Anerkennung in Kenntnis der fehlenden eigenen Zeugung vorgenommen hat, ist ebenfalls zu begrüßen. Wer sehenden Auges eine genetisch nicht bestehende Elternschaft für ein Kind anerkennt, verhält sich treuwidrig, wenn er seine hierauf beruhende Elternschaft später unter Berufung auf die fehlende genetische Abstammung wieder anficht. Gleiches gilt für den vorgesehenen Ausschluss der Anfechtung durch die der Anerkennung zustimmende Geburtsmutter.

Die angedachte Möglichkeit der Aussetzung des Anfechtungsverfahrens in Fällen der Kindeswohlgefährdung dürfte wenig praxisrelevant sein. Sie scheint der Regelung des geltenden § 1598a Abs. 3 BGB entnommen zu sein, nach der das Gericht das Abstammungsklärungsverfahren aussetzt, wenn und solange die Klärung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde. Diese Regelung wiederum geht auf die Entscheidung des BVerfG vom 13.2.2007 zurück.[36] Das BVerfG führte in dieser Entscheidung aus, dass es besondere Lebenslagen im Einzelfall rechtfertigen können, wegen der Gefährdung des Kindeswohls für eine begrenzte Zeit von der Durchführung des Verfahrens abzusehen.[37] Diese Aussetzungsmöglichkeit generell auf das Anfechtungsverfahren auszudehnen, ist zu begrüßen, weil der Schutz des Kindeswohl im Mittelpunkt jeglicher familiengerichtlicher Entscheidung stehen sollte.

[35] BGH NJW 2018, 947; zur verfassungsrechtlichen Dimension dieser Fallgestaltung siehe BVerfG FamRZ 2019, 124 sowie das unter dem Az. 1 BvR 2017/21 beim BVerfG anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen die Entscheidung des OLG Naumburg v. 28.7.2021 – 8 UF 95/21, juris.

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