Erstmals soll das Wechselmodell als Betreuungsform nach der Trennung ausdrücklich gesetzlich geregelt werden.[95] Das Familiengericht soll die Befugnis erhalten, neben der Betreuung des Kindes im Residenzmodell auch eine Betreuung im Wechselmodell anzuordnen. Ein gesetzliches Leitbild zugunsten eines bestimmten Betreuungsmodells soll hiermit aber nicht verbunden sein. Das Familiengericht soll vielmehr diejenige Betreuung anordnen, die dem Kindeswohl im konkreten Einzelfall am besten entspricht.[96]

Damit greift das Eckpunktepapier die aktuelle Rechtsprechung des BGH auf und überführt diese in eine gesetzliche Regelung.[97] Dies ist überzeugend. Auch wenn gelegentlich die Forderung erhoben wird, das Wechselmodell zum gesetzlichen Leitbild der Betreuung zu erheben,[98] entspricht die geplante Regelung dem Kindeswohl deutlich besser. Denn sie ermöglicht eine auf den konkreten Einzelfall und damit am individuellen Wohl des Kindes orientierte Entscheidung.

Ergänzend sieht das Eckpunktepapier allerdings vor, dass das Jugendamt die Eltern im Rahmen der (freiwilligen) Trennungs- und Scheidungsberatung über die verschiedenen Betreuungsmodelle beraten und mit ihnen erörtern soll, ob für sie ein Wechselmodell in Betracht kommt.[99] Diese Regelung, nach der das Jugendamt im Rahmen seiner Beratung offenbar Werbung für das Wechselmodell machen soll, ist abzulehnen. Sie stellt die generelle Akzeptanz jugendamtlicher Empfehlungen im Rahmen der Trennungs- und Scheidungsberatung in Frage. Dies ist tunlichst zu vermeiden. Die Beratung des Jugendamtes sollte vielmehr ausschließlich an den Bedürfnissen der konkreten Familie und nicht an etwaigen gesetzlichen Vorgaben zum "richtigen" Betreuungsmodell ausgerichtet sein.

[95] S. 9 Eckpunktepapier Kindschaftsrecht.
[96] S. 9 Eckpunktepapier Kindschaftsrecht.
[98] Vgl. die Nachweise bei Staudinger/Dürbeck, § 1684 Rn 259 ff.
[99] S. 10 Eckpunktepapier Kindschaftsrecht.

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