1. Die Sitzordnung in familiengerichtlichen Verhandlungen soll verfahrensbezogen kommunikationsfördernd gestaltet werden können (AK 7).

2. Pflegeeltern und ihr Pflegekind sind von Familiengericht und Jugendamt in ihrem Interesse am Ausbau der sorgerechtlichen Stellung der Pflegeeltern zu unterstützen, wenn die Lebensperspektive für den Mündel auf Dauer angelegt ist. Dazu können die Pflegeeltern (zunächst) Mitverantwortung als Pfleger übernehmen (§ 1777 BGB) und (im Anschluss) in die Vormundschaft einrücken (ggf. unterstützt durch den bisherigen Vormund als zusätzlichem Pfleger, § 1776 BGB) (AK 16).

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