Die Pflicht zur Begründung der Beschwerde in Ehe- und Familienstreitsachen nach § 117 Abs. 1 Satz 1 umfasst die Verpflichtung des Beschwerdeführers, einen bestimmten Sachantrag zu stellen. Ein förmlicher Antrag ist aber trotz § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht erforderlich, soweit aus der Beschwerdebegründung zumindest erkennbar ist, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die angefochtene Entscheidung angegriffen wird und welche Abänderung der Ausgangsentscheidung angestrebt wird.[42] in der Regel wird der Beschwerdeführer nach §§ 117 Abs. 2 FamFG, 528 ZPO eine Abänderung der Ausgangsentscheidung beantragen, z.B. Zahlung von 800 EUR Unterhalt anstelle von nur 500 EUR.

Der Beschwerdeantrag kann aber auch nach §§ 117 Abs. 2 FamFG, 538 Abs. 2 ZPO auf Aufhebung der Ausgangsentscheidung und Zurückverweisung gerichtet werden. Dies ist jedoch nur ausnahmsweise möglich, etwa wenn die Entscheidung des Ausgangsgerichts an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder aber der angefochtene Beschluss eine unzulässige Teilentscheidung ist (§ 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO).

Stolperfalle:

Im Scheidungsverbundverfahren kommt eine Zurückverweisung entsprechend § 538 Abs. 2 ZPO vor allem dann in Betracht, wenn das FamG eine Folgesache nach § 140 FamFG abgetrennt hat, ohne dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren. Denn wird von dem Familiengericht einem Scheidungsantrag zu Unrecht vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, schafft dies eine selbstständige Beschwer, die mit der Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss gerügt werden kann.[43]

Erforderlich ist jedoch, dass bei einer solchen Konstellation der Scheidungsausspruch auch angefochten wird. Wird nur ein Rechtsmittel gegen eine Folgesache eingelegt, bleibt trotz der unzulässigen Teilentscheidung der Scheidungsausspruch bestehen.[44] Dies kann im Einzelfall bedeuten, dass titulierter Trennungsunterhalt durch die Rechtskraft der Scheidung unnötig erlischt und nicht mehr gefordert werden kann, sodass ein Anwaltsregress droht.

[42] BGH FamRZ 2017, 886; vgl. auch BGH FuR 2015, 526.
[44] OLG Bamberg FamRZ 2022, 653.

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