Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerdeantrag. Scheidungsantrag. Folgesache. Scheidungsbeschluss. Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Fürsorgegründe. Sachantrag. Terminsänderung. Fristversäumung

 

Leitsatz (amtlich)

a) Zu den Anforderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehesachen und Familienstreitsachen.

b) Wird von dem AG einem Scheidungsantrag verfahrensfehlerhaft vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, schafft dies eine selbständige Beschwer, die mit der Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss gerügt werden kann (Fortführung der BGH, Urt. v. 1.10.2008 - XII ZR 172/06, FamRZ 2008, 2268; v. 14.12.1983 - IVb ZR 62/82, FamRZ 1984, 254 und Abgrenzung zu dem BGH, Urt. v. 26.6.2013 - XII ZR 133/11 - zur Veröffentlichung bestimmt).

 

Normenkette

FamFG § 117 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Beschluss vom 18.01.2012; Aktenzeichen 26 UF 132/11)

AG Düren (Beschluss vom 22.06.2011; Aktenzeichen 24 F 62/11)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des OLG Köln vom 18.1.2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Düren vom 22.6.2011 nicht als unzulässig verworfen, sondern zurückgewiesen wird.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen; im Übrigen trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 12.900 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Das Verfahren betrifft die Scheidung der beteiligten Eheleute.

Rz. 2

Die Beteiligten trennten sich im Februar 2010. Im Juli 2010 schlossen sie eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sie ihre vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit Ausnahme des Versorgungsausgleiches und des nachehelichen Unterhalts regelten.

Rz. 3

Durch einen am 25.2.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt. Nach der Einholung von Versorgungsauskünften hat das AG durch Verfügung vom 11.5.2011 einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 9.6.2011 bestimmt; die Ladung ist der Antragsgegnerin am 13.5.2011 zugestellt worden. Zum Termin am 9.6.2011 ist die anwaltlich nicht vertretene Antragsgegnerin erschienen. Sie hat der Ehescheidung zugestimmt und anschließend ihre Verwunderung darüber erklärt, dass es sich um den Scheidungstermin handele, weil sie weder eine Ladung zum Termin noch Durchschriften der Versorgungsauskünfte erhalten habe und nur aufgrund eines Anrufes des Antragstellers an diesem Tage bei Gericht erschienen sei. Im weiteren Verlauf der Verhandlung ist der zwischen den Beteiligten im Juli 2010 geschlossene Scheidungsfolgenvertrag und der Stand der außergerichtlichen Verhandlungen über den nachehelichen Unterhalt erörtert worden. Auf die erneute Verlesung des Scheidungsantrages durch den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers hat die Antragsgegnerin erklärt, sie wünsche eine "Verschiebung" der Sache, weil sie von der Ladung und von den Versorgungsauskünften keine Kenntnis habe. Das AG hat daraufhin Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 22.6.2011 anberaumt.

Rz. 4

Mit Schriftsatz vom 16.6.2011 hat sich der zuvor außergerichtlich in der Angelegenheit Ehegattenunterhalt tätig gewesene Rechtsanwalt S. für die Antragsgegnerin gemeldet, vorsorglich die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt und um Akteneinsicht zur weiteren Rechtfertigung dieses Antrages gebeten. Ohne die nachgesuchte Akteneinsicht zu gewähren, hat das AG am 22.6.2011 einen Beschluss verkündet, in dem es die Ehe der Beteiligten geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt hat.

Rz. 5

Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, die Zustimmung zur Scheidung widerrufen und im Beschwerdeverfahren beantragt, den "Beschlusstenor zu Ziff. 1 [Scheidungsausspruch] ... aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an das FamG ... zurückzuverweisen". Das OLG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Rz. 6

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Frage der Anforderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehesachen und Familienstreitsachen (§ 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG) eine Entscheidung des Senats erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). In der Sache hat die Rechtsbeschwerde im Ergebnis keinen Erfolg.

Rz. 7

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: In Ehesachen und Familienstreitsachen habe der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag zu stellen, der - wie sich aus den Verweisungen in § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG ergebe - inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügen müsse. Der Antrag müsse daher insb. die Erklärung enthalten, inwieweit eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt werde. Daran fehle es hier, weil die Antragsgegnerin lediglich beantrage, die Entscheidung des AG bezüglich der Ehescheidung aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuweisen. In einem bloßen Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung sei jedoch kein Sachantrag zu sehen. Auch aus dem Vorbringen der Beschwerdebegründung lasse sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, inwieweit eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt werde. Denn aus ihr ergebe sich nicht, dass die Antragsgegnerin überhaupt eine Abänderung des Scheidungsausspruches erstrebt. Es komme der Antragsgegnerin nicht auf die Abweisung des Scheidungsantrages an, sondern sie wolle nur erreichen, dass in den Scheidungsverbund der nacheheliche Unterhalt als Folgesache einbezogen wird.

Rz. 8

Lediglich ergänzend sei auszuführen, dass auf die unterlassene Einbeziehung des nachehelichen Unterhalts keine Zurückverweisung der Sache gestützt werden könnte, weil dem AG kein Verfahrensfehler zur Last zu legen sei. Nach § 137 Abs. 2 FamFG sei eine Folgesache - wie hier der nacheheliche Unterhalt - spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug der Scheidungssache anhängig zu machen. Der Termin in der Scheidungssache habe am 9.6.2011 stattgefunden. Die Antragsgegnerin habe deshalb grundsätzlich bis zum 25.5.2011 den nachehelichen Unterhalt als Folgesache geltend machen können. Dazu wäre sie auch in der Lage gewesen, weil ihr ausweislich der Zustellungsurkunde am 13.5.2011 die Ladung zum Termin zugestellt worden sei. Sie habe aber weder innerhalb dieser Frist noch danach einen solchen Antrag gestellt, so dass es auf die umstrittene Frage, ob die Zweiwochenfrist unangemessen kurz sei, nicht entscheidungserheblich ankomme. Auch sei das AG aus Fürsorgegründen nicht verpflichtet gewesen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Ein Grund für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sei insb. nicht in dem Wunsch der Antragsgegnerin zu sehen, die Folgesache nachehelicher Unterhalt noch anhängig machen zu können, da dies wegen der Versäumung der Frist des § 137 FamFG ohnehin nicht mehr möglich gewesen wäre.

Rz. 9

2. Mit Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Zulässigkeit der Beschwerde.

Rz. 10

a) Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung seiner Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung, dass in den weitgehend nach zivilprozessualen Verfahrensregeln geführten Ehe- und Familienstreitsachen keine vollständige Überprüfung der Entscheidung von Amts wegen stattfindet (BT-Drucks. 16/6308, 225). Der Umfang der Anfechtung richtet sich vielmehr - als Ausfluss der Parteimaxime in der zweiten Instanz - nach dem Sachantrag des Beschwerdeführers, über den das Beschwerdegericht nicht hinausgehen darf (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 528 ZPO). Ob ein Sachantrag hinreichend bestimmt ist, beurteilt sich nach den allgemeinen, zu § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO entwickelten Grundsätzen des Zivilprozessrechts (vgl. MünchKomm/ZPO/Fischer 3. Aufl., § 117 FamFG Rz. 7; Hk-ZPO/Kemper 5. Aufl., § 117 FamFG Rz. 5).

Rz. 11

b) Zweck des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist es, den Beschwerdeführer im Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens dazu anzuhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Beschwerdegericht und den Verfahrensgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Die Vorschrift verlangt keine besondere Formalisierung der Antragstellung. Es genügt vielmehr, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erhellen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll (BGH v. 15.10.2003 - XII ZB 103/02, FamRZ 2004, 179, 180 und BGH, Urt. v. 4.6.1986 - IVb ZR 51/85, FamRZ 1987, 58, 59, jeweils zu § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Es ist regelmäßig als ein ausreichender, den Erfordernissen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG entsprechender Beschwerdeantrag anzusehen, wenn der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz beantragt. Denn soweit sich aus der Beschwerdebegründung keine dagegen sprechenden Anhaltspunkte ergeben, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Zurückverweisung der Sache nicht um ihrer selbst willen erstrebt, sondern deshalb, um Sachanträge aus der ersten Instanz weiter zu verfolgen (BGH, Urt. v. 27.3.1996 - XII ZR 83/95, FamRZ 1996, 1070; v. 10.2.1993 - XII ZR 263/91, FamRZ 1993, 1192, 1193).

Rz. 12

Wendet sich der Rechtsmittelführer dabei gegen einen erstinstanzlichen Scheidungsausspruch, steht der Zulässigkeit eines Antrages auf Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nicht - wie das Beschwerdegericht offensichtlich meint - schon der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer nach dem Inhalt seiner Beschwerdebegründung dem Scheidungsbegehren seines Ehegatten in der Sache nicht entgegentreten und die Ehe selbst nicht aufrechterhalten will. Denn wird von dem AG einem Scheidungsantrag zu Unrecht vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, schafft dies nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine selbständige Beschwer, die mit der (Erst-) Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss gerügt werden kann (BGH, Urt. v. 1.10.2008 - XII ZR 172/06, FamRZ 2008, 2268 Rz. 5; v. 14.12.1983 - IVb ZR 62/82, FamRZ 1984, 254, 255; anders dagegen bei erstmaliger Rüge in der Rechtsbeschwerdeinstanz, vgl. hierzu BGH, Urt. v. 26.6.2013 - XII ZR 133/11, FamRZ 2013, 1366 Rz. 15 f.). In diesen Fällen verfolgt der Rechtsmittelführer mit einem auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichteten Beschwerdeantrag in zulässiger Weise das Ziel, dass nach der von ihm begehrten Zurückverweisung der Sache an das AG zugleich mit dem Scheidungsausspruch über die von ihm geltend gemachten Ansprüche in Folgesachen entschieden wird (vgl. BGH, Urt. v. 27.3.1996 - XII ZR 83/95, FamRZ 1996, 1070, 1071).

Rz. 13

c) Nach diesen Maßstäben genügt der Beschwerdeantrag der Antragsgegnerin den Erfordernissen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdebegründung geltend gemacht, dass sie durch Verfahrensverstöße des AG daran gehindert worden sei, in der ersten Instanz nachehelichen Unterhalt im Scheidungsverbund geltend zu machen und ihr deshalb nach der Zurückverweisung "erstinstanzlich ... die Möglichkeit eröffnet werden müsse, den nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruch streitig oder einvernehmlich zu regeln". Damit hat die Antragsgegnerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit ihrem Rechtsmittel ein bestimmtes Anliegen in der Sache verfolgt und die Aufhebung und Zurückverweisung nicht in unzulässiger Weise um ihrer selbst willen begehrt.

Rz. 14

3. Die Verwerfungsentscheidung des Beschwerdegerichts kann somit keinen Bestand haben. Indessen kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO) und die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückweisen.

Rz. 15

a) Hat das Beschwerdegericht - wie hier - die Beschwerde als unzulässig verworfen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nach ständiger Rechtsprechung des BGH ausnahmsweise zu einer sachlichen Entscheidung befugt, wenn dem angefochtenen Beschluss eine für die abschließende rechtliche Bewertung der Sache ausreichende Tatsachengrundlage zu entnehmen ist und für den Fall der Zurückverweisung der Sache bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderes als das vom Rechtsbeschwerdegericht für richtig gehaltene Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.2010 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 Rz. 8; v. 23.10.1998 - LwZR 3/98, NJW 1999, 794, 795 m.w.N.; vgl. auch BGH Beschl. v. 18.7.2013 - IX ZB 41/12 - juris Rz. 10).

Rz. 16

b) Nach diesen Maßstäben kann sich die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Scheidungsbeschluss des AG auf der Grundlage des weitestgehend unstreitigen Sachverhaltes unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als begründet darstellen.

Rz. 17

aa) Es ist - wovon auch die Rechtsbeschwerde ausgeht - in der Beschwerdeinstanz nicht mehr streitig gewesen, dass die Antragsgegnerin am 13.5.2011 zum Termin am 9.6.2011 geladen worden ist. Das Verfahren des AG ist insoweit nicht zu beanstanden, weil es den Termin in der Scheidungssache so bestimmt hat, dass es der Antragsgegnerin nach Zugang der Ladung unter Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG und unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Woche für die Vorbereitung des Antrages möglich gewesen wäre, eine Folgesache im Scheidungsverbund anhängig zu machen (vgl. BGH v. 5.6.2013 - XII ZB 427/11, FamRZ 2013, 1300 Rz. 10; v. 21.3.2012 - XII ZB 447/10, FamRZ 2012, 863 Rz. 24).

Rz. 18

bb) Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass entscheidungserhebliche Verfahrensverstöße des AG eine Aufhebung des Scheidungsbeschlusses und eine Zurückverweisung der Sache an das AG gebieten könnten.

Rz. 19

(1) Dem AG kann nicht vorgeworfen werden, dem in der mündlichen Verhandlung vom 9.6.2011 von der Antragsgegnerin geäußerten Wunsch nach Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht entsprochen zu haben. Da die Terminsbestimmung durch das AG nicht zu beanstanden war, hatte die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Terminsänderung (vgl. dazu BGH v. 21.3.2012 - XII ZB 447/10, FamRZ 2012, 863 Rz. 25). Im Übrigen kommen Terminsänderungen auf Antrag oder von Amts wegen nur aus erheblichen Gründen in Betracht (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Demjenigen Ehegatten, der eine Scheidungsfolge in den Verbund einbeziehen will, obliegt es grundsätzlich selbst, für seine anwaltliche Vertretung und dafür zu sorgen, dass der Folgeantrag innerhalb der gesetzlichen Fristen bei dem AG angebracht wird. Der Wunsch eines Ehegatten, trotz Versäumung der Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG noch eine Folgesache im Scheidungsverbund anhängig machen zu können, begründet deshalb für sich genommen keinen erheblichen Grund für eine Terminsänderung, und zwar auch dann nicht, wenn - wie hier - zwischen den beteiligten Eheleuten außergerichtlich bereits über diese Folgesache verhandelt wird (vgl. auch Nickel in BeckOK FamFG [Stand: Juli 2013] § 137 Rz. 29a). Etwas anderes ergibt sich unter den obwaltenden Umständen auch nicht aus den Bestimmungen des in der mündlichen Verhandlung erörterten Scheidungsfolgenvertrages, wonach die Regelung des nachehelichen Unterhalts "der gesonderten Regelung im Scheidungsverfahren vorbehalten" werden sollte. Hieraus lässt sich nicht herleiten, dass der Antragsteller (oder das Gericht) eine Mitverantwortung für die rechtzeitige Einbeziehung des nachehelichen Unterhalts als Folgesache in den Scheidungsverbund zu übernehmen hätten.

Rz. 20

(2) Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob das AG den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör dadurch verletzt hat, dass es ihrem Verfahrensbevollmächtigten vor der Verkündung des Scheidungsbeschlusses am 22.6.2011 keine Akteneinsicht gewährt und nicht die danach angekündigte Begründung des mit Schriftsatz vom 16.6.2011 gestellten Antrages auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgewartet hat. Die Antragsgegnerin hat nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung des AG auf einem solchen - vermeintlichen - Verfahrensverstoß beruht, und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragsgegnerin ihr diesbezügliches Vorbringen noch durch erheblichen neuen Sachvortrag ergänzen könnte.

Rz. 21

Denn grundsätzlich ist das Gericht nicht verpflichtet, die geschlossene mündliche Verhandlung in einer Ehesache nur deshalb wieder zu eröffnen, um einem Ehegatten noch die Gelegenheit zur Einbeziehung von Folgesachen in den Scheidungsverbund zu ermöglichen (Hk-ZPO/Kemper 5. Aufl., § 137 FamFG Rz. 12). Eine andere Beurteilung ergibt sich hier auch nicht im Hinblick darauf, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die von ihr in der mündlichen Verhandlung erklärte Zustimmung zur Ehescheidung nach Einsicht in die Gerichtsakten ggf. schon in einem weiteren Schriftsatz gegenüber dem AG und nicht erst in der Beschwerdebegründung hätte widerrufen können. Die Zustimmung zur Scheidung kann nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung widerrufen werden (§ 134 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Dies schließt es freilich nicht von vornherein aus, dass das Gericht einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärten Widerruf nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Vermeidung eines Rechtsmittelverfahrens zum Anlass für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nimmt (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 296a Satz 2, 156 Abs. 1 ZPO). Unter diesem Gesichtspunkt wird eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung allerdings nur dann in Betracht kommen, wenn der Widerruf mit dem eindeutigen und vorbehaltlosen Ziel erfolgt, die Ehe aufrechtzuerhalten (vgl. dazu BGH BGHZ 89, 325, 328 f. = FamRZ 1984, 350, 351). Verfolgt der Ehegatte mit seinem Widerruf - wie es hier erklärtermaßen der Fall war und ist - dagegen lediglich das Ziel, Anträge in Folgesachen innerhalb des Scheidungsverbundes möglich zu machen, kann auf den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung weder ein Rechtsmittel (Neumann in BeckOK/BGB [Stand: Mai 2013] § 1566 Rz. 8; vgl. auch OLG Zweibrücken FamRZ 2013, 652, 653) noch ein Begehren auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gestützt werden.

Rz. 22

4. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass ihre Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen wird (vgl. BGHZ 46, 281, 291).

 

Fundstellen

Haufe-Index 5517245

NJW 2013, 3722

EBE/BGH 2013

FamRZ 2013, 1879

FuR 2014, 37

JZ 2013, 679

NJ 2013, 4

FF 2013, 465

FamFR 2013, 515

FamRB 2013, 6

FamRB 2014, 8

NJW-Spezial 2013, 741

FK 2013, 199

FK 2014, 185

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