Ähnlich liegt es, wenn ein gerichtlicher Unterhaltsvergleich nach § 239 FamFG abgeändert werden soll.

Vielfach scheitert die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs nach § 239 FamFG daran, dass unzureichender Vortrag betreffend eine Störung oder einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB vorliegt.

Stolperfalle:

Der Vortrag einzelner Umstände, die zu einer Änderung bzw. "Störung" der maßgeblichen Verhältnisse geführt haben sollen, reicht nicht aus, sondern vom Antragsteller ist auch die "Ergebnisrelevanz" der Umstände aufzuzeigen. Die veränderte Geschäftsgrundlage kann den Grund, die Höhe oder die Dauer der Unterhaltsleistung betreffen. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür obliegt dem Beteiligten, der den Abänderungsantrag gestellt hat. Der Vortrag setzt zwingend eine ziffernmäßig unterlegte Differenzbetrachtung voraus, weil es für § 313 BGB gerade nicht ausreicht, dass sich einzelne Parameter geändert haben, sondern erforderlich ist eine Änderung "per Saldo". Eine freie, von allen Bindungen an den bisherigen Titel losgelöste Neuberechnung des Unterhalts anhand der aktuellen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen genügt diesen Anforderungen nicht.[25]

[25] KG FuR 2019, 708 = FamRZ 2020, 422 (LS) = NJW-RR 2019, 1281; vgl. auch Roßmann, Taktik im familiengerichtlichen Verfahren, 6. Aufl. 2023, Rn 3250 ff.

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