Die unten behandelte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm[11] zur Frage von Ansprüchen zwischen nichtehelichen Lebensgemeinschaftern nach der Beendigung ihrer Beziehung fiel in die Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit. § 266 Abs. 1 FamFG umfasst solche Ansprüche nicht (es sei denn, die Beteiligten waren verlobt). Da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt, scheidet eine analoge Anwendung aus. Wer den Weg zum Familiengericht bevorzugt, muss daher prüfen, ob ein Verlöbnis beweisbar vorliegt. Das kann sich aufgrund der größeren Sachnähe lohnen, weil die Familiengericht mit der vergleichbaren Materie nebengüterrechtlichen Forderungen zwischen Ehegatten häufiger befasst sind, weil sie dort öfter vorkommen.[12]
a) BGB-Außengesellschaft
Mit dem bereits oben zu § 266 FamFG erwähnten Beschl. v. 17.2.2022[13] hat das OLG Stuttgart entschieden, dass bei Vorliegen einer Zugewinngemeinschaft vereinbarte freie Entnahme im Zweifel auf einer konkludenten Vereinbarung beruhen, wonach es nach dem Ende der Gesellschaft bei der bis dahin erfolgten Entnahmepraxis verbleibt und kein Ausgleich entsprechend einer hälftigen Gewinnbeteiligung erfolgt. Dies gelte jedoch nur für die Zeit bis zur Trennung der Eheleute. Ab der Trennung bestehe kein Anlass mehr für die Vermutung einer abweichenden Vereinbarung über die Gewinnverteilung. Vielmehr sei ab diesem Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Grundregel der hälftigen Beteiligung am Gewinn/Verlust gem. § 722 Abs. 1 BGB einschlägig ist. Soweit ein Ehegatte/Gesellschafter nach der Trennung mehr entnommen hat, als seinem Gewinnanteil entsprach, hat ein Ausgleich zu erfolgen.
b) Konkludente Ehegatteninnengesellschaft
Das Oberlandesgericht Koblenz hatte sich in einem Beschl. v. 7.9.2022[14] mit der Frage zu befassen, ob eine konkludente Ehegatteninnengesellschaft, die dem Innengesellschafter kein dingliches Recht am Gesellschaftsvermögen verschafft (im Gegensatz zur Außengesellschaft, bei der Gesamthandseigentum begründet wird),[15] dazu führt, dass ein Nutzungsentschädigungsanspruch nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist, obwohl die Vorschrift in Abs. 1 voraussetzt, dass ein (Mit)eigentumsrecht besteht. Die Frage stellte sich deshalb, weil konkludente Ehegatteninnengesellschafter in der Vorstellung leben, zwar nicht rechtlich (formal-dinglich), aber wirtschaftliches Miteigentum zu begründen, welches das BGB bekanntlich nicht kennt. Obwohl diese Vorstellung also rechtlich falsch ist, kann sie bei der Bewertung der tatsächlichen Umstände zur Annahme einer konkludenten Ehegatteninnengesellschaft führen. Obwohl das Oberlandesgericht von der Beendigung der Gesellschaft vor Beginn des Verzugszeitraums des § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB ausging – womit es auf die Begründung der Gesellschaft nicht ankam, befasste es sich ausführlich damit und gelangte – wegen der Beendigung – zwar zu einem richtigen Ergebnis, jedoch – was die Annahme der vorübergegangenen Existenz der Gesellschaft betrifft – mit einer Begründung, die – wohl rechtsirrtümlich – von der herrschenden Meinung abweicht: eine konkludente Ehegatteninnengesellschaft könne auch an einem Familienheim begründet werden,[16] wenn die Begründung des Alleineigentums hieran zugunsten des anderen Ehegatten aus haftungsrechtlichen Gründen erfolgt,[17] der Güterstand der Zugewinngemeinschaft streite nicht indiziell gegen die konkludente Gründung,[18] dem Nichteigentümerehegatten stehe sowohl der Zugewinnausgleich als auch der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 730 BGB zu,[19] die Gesellschaft sei durch Beendigung der Mitarbeit beendet worden, obwohl eine Mitarbeit nicht stattgefunden hatte. Da die Entscheidung bereits ausführlich im forum familienrecht besprochen worden ist,[20] wird hierauf im Übrigen verwiesen. Diese Entscheidung sollte also bei der anwaltlichen Bearbeitung nicht ohne Weiteres als "Vorlage" zur Begründung einer konkludenten Ehegatteninnengesellschaft genommen werden, ohne die genannten Punkte geprüft zu haben. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen der konkludenten Ehegatteninnengesellschaft[21] liegt eingehende Literatur mit umfangreichen Rechtsprechungsregistern vor.[22]
Zur angesprochenen Problematik wird ergänzend auf unten stehende Ausführungen zur Entscheidung des OLG Hamm vom 6.4.2022 verwiesen.
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