Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Anordnung im Unterhaltsverfahren keine Grundlage für anderweitige Bestimmung der Innenhaftung. Gesamtschuldverhältnis zwischen Ehegatten: Anderweitige Bestimmung der Innenhaftung durch einstweilige Anordnung im Unterhaltsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine einstweilige Anordnung in einem Unterhaltsverfahren kann nicht Grundlage einer anderweitigen Bestimmung der Innenhaftung gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB sein, weil es sich um eine lediglich vorläufige Regelung mit von vornherein beschränkter Geltungsdlauer handelt.

 

Normenkette

BGB §§ 748, 426 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 07.03.2008; Aktenzeichen 3 O 369/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 7.3.2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Mönchengladbach teilweise geändert.

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 127.367,69 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 110.440,13 EUR seit dem 14.1.2007 und aus 16.927,56 EUR seit dem 8.9.2007 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 32 % dem Kläger und zu 68 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung der jeweils anderen durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A. Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszuge wird auf die tatsächlichen Feststellungen, wegen der zur Klageabweisung führenden Erwägungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Entscheidung des LG greift der Kläger mit seiner Berufung an. Er macht im Wesentlichen geltend: Abgesehen davon, dass das erstinstanzliche Gericht in Anbetracht der bereits durchgeführten Beweisaufnahme überraschend und ohne gebotene Hinweise entschieden habe, verkenne das angegriffene Urteil, dass die Parteien aufgrund der bezüglich der Finanzierungsverantwortung für das gemeinsame Bauvorhaben getroffenen Absprache noch nicht einmal während ihrer funktionierenden Ehe eine von der Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende anderweitige Bestimmung getroffen hätten. Vor der Trennung hätten beide Parteien in erheblicher Weise zum Hausbau finanziell beigetragen - wenngleich die von der Beklagten als von ihr erbracht behaupteten Leistungen teilweise bestritten würden -, von einer "nacheinander geschalteten" Erbringung von Leistungen durch die Beklagte vor der Trennung und durch ihn danach könne keine Rede sein; seine Zahlungen führt der Kläger in einem nachgelassenen Schriftsatz vom 23.1.2009 näher auf. Überdies habe die Beklagte diejenigen Teile des Erlöses aus dem Verkauf ihrer Eigentumswohnung, die sie zur Begleichung von Handwerkerrechnungen eingesetzt habe, im Zuge der Veräußerung des ehemaligen Familienheims G. weg 2 aus dem dortigen Erlös wieder zurückerhalten. Eine abweichende anderweitige Bestimmung liege auch nicht aufgrund der Umstände nach dem Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft vor. Eine derartige Annahme sei weder im Hinblick auf das Zugewinnausgleichsverfahren noch in Anbetracht des Unterhaltsverfahrens gerechtfertigt. In letzterem habe er (der Kläger), was unstreitig ist, ausdrücklich von der Geltendmachung derjenigen Annuitäten Abstand genommen, die auf Darlehen entfielen, die der Begleichung der Bauhandwerkerrechnungen dienten. Im Übrigen liege in diesem Verfahren bis jetzt kein Unterhaltsurteil, das jedoch allein maßgeblich sein könne, vor. Die Höhe der Forderung habe die Beklagte mit Ausnahme der beiden Positionen, über die erstinstanzlich Beweis erhoben worden sei, durch ein im Termin vor dem LG vom 25.1.2008 erklärtes Geständnis unstreitig gestellt.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 156.663,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.1.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und trägt im Übrigen vor: Sie selbst habe ungefähr 350.000 EUR ihres mit in die Ehe gebrachten Vermögens in den Hausbau gesteckt, von welchem Betrag während der Ehezeit Handwerkerrechnungen beglichen worden seien. Während des Zusammenlebens habe jeder der beiden Ehegatten nach seinen Möglichkeiten den Hausbau mitfinanziert, sie ihrerseits eben durch Einbringung jener ungefähr 350.000 EUR. Von ihren Konten seien, so führt sie mit Schriftsatz vom 17.12.2008 aus, an Bauhandwerkerrechnungen beglichen worden 76.522,22 EUR, die aus der Auflösung einer Festgeldanlage von ihr stammten, sowie weitere 231.650 EUR, die auf die Veräußerung eines ihr gehörenden Wohnungseigentums zurückgingen, schließlich weitere, nicht belegbare Beträge; dem habe die Abrede mit dem Kläger zugrunde gelegen, dass beide Parteien im Ergebnis ungef...

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