Dass neben den Kindeseltern auch andere Verwandte für den Kindesunterhalt aufkommen müssen, insbesondere die Großeltern, steht zwar so im Gesetz. Diese Haftung wird aber in der Praxis kaum eingefordert, oftmals mangels Kenntnis über diese weitergehende Haftung von Verwandten.

Zudem besteht in der Rechtsprechung und in der Literatur auch Uneinigkeit darüber, ob die Haftung insbesondere der Großeltern erst dann eintritt, wenn die unterhaltsverpflichteten Eltern ihren notwendigen Selbstbehalt nicht mehr wahren können, oder ob diese Haftung bereits dann eintritt, wenn der angemessene Selbstbehalt durch die Zahlung des geschuldeten Kindesunterhalts tangiert wird.

Der BGH hat nunmehr in dem Beschl. v. 27.10.2021 entschieden, dass eine Haftung der Großeltern für den Unterhalt ihrer minderjährigen Enkel bereits dann eintreten kann, wenn der angemessene und nicht erst der notwendige Selbstbehalt der vorrangig verpflichteten Kindeseltern tangiert wird.

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