Der Verfahrensbeistand kann gegen die Endentscheidung befristete Beschwerde einlegen. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Hauptsache, so beträgt die Frist 1 Monat (nicht: 4 Wochen!), § 63 Abs. 1 FamFG. Richtet sich die Beschwerde hingegen gegen eine einstweilige Anordnung, so beträgt die Frist 2 Wochen, § 63 Abs. 2 Ziff. 1 FamFG. Die Beschwerdefrist beginnt mit der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, § 61 Abs. 3 Satz 1 FamFG. Die Beschwerde selbst ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird, § 64 Abs. 1 FamFG. Nach Eingang der befristeten Beschwerde hat das Gericht die Akte(n) dem Obergericht sofort vorzulegen, damit dieses u.U. vor seiner Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen kann, § 64 Abs. 3 FamFG.

Zu beachten ist, dass gegen eine im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Regelung auf Umgang keine sofortige Beschwerde vorgesehen ist, weil sie nicht im Katalog des § 57 Satz 2 FamFG genannt ist!

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