Nach § 90 Abs. 2 BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der fachgerichtliche Rechtsschutz ausgeschöpft wurde bzw. dies ausnahmsweise unzumutbar ist. An dieser Hürde scheitern viele Verfassungsbeschwerden bzw. Eilanträge. Die Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsschutzes ist auch bei einem so schwerwiegenden Eingriff vereinzelt darzulegen wie dem Entzug des Sorgerechts für einen Säugling unmittelbar nach der Geburt sowie dessen Fremdunterbringung durch eine Eilanordnung des Familiengerichts.[19] Solange das Familiengericht noch nicht über den Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 54 Abs. 2 FamFG entschieden hat oder ein solcher Antrag gar nicht gestellt wurde, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.[20] Dies gilt erst recht, wenn der Antrag das Sorgerecht betrifft, weil nach § 57 Satz 2 FamFG auch gegen die nach mündlicher Verhandlung ergangene Entscheidung die Beschwerde möglich ist.[21]

Der Verfahrensgang ist insbesondere detailliert darzustellen, wenn eine verfassungsrechtlich relevante Verzögerung des fachgerichtlichen Verfahrens gerügt wird.[22] Wenn das Beschwerdegericht sich auf den Standpunkt stellt, es könne nicht selbst Beschleunigungsmaßnahmen treffen, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[23] War eine Beschleunigungsbeschwerde erfolgreich und wird später vor dem BVerfG erneut gerügt, das Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 S 1 FamFG sei verletzt worden, so sind Ausführungen dazu notwendig, dass das AG das Verfahren dennoch nicht gemäß § 155c Abs. 3 Satz 4 FamFG vorrangig und beschleunigt durchführe bzw. durchgeführt habe.[24] Zur Erschöpfung des Rechtsweges gehört auch die Erhebung einer nach § 44 FamFG statthaften Anhörungsrüge.[25]

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