Diese Linie setzt sich auch in neueren Entscheidungen fort. In der Entscheidung vom 15.3.2017 ("Unternehmer", s.o. unter C. I. 3) kamen zahlreiche subjektive Elemente zusammen (keine Einbindung der Ehefrau in die Verhandlungen; kein Vertragsentwurf; Umwandlung der Firma als wesentlicher Gegenstand der Beurkundung; Säugling auf dem Schoss). Der BGH kommt hier zu der Feststellung, dass die soziale und wirtschaftliche Abhängigkeit der Ehefrau ausgenutzt worden sei. Im Hinblick auf die mögliche Argumentation der Ehemänner, die Ehefrau habe doch spätestens im Notartermin "den Mund aufmachen" und Erläuterungen verlangen können, ist die Feststellung des BGH wichtig, dass im Rahmen des § 138 S. 1 BGB "auch und gerade der Ehegatte geschützt" werden müsse, "der dem Verlangen des überlegenen Ehegatten widerstandslos Folge leistet".[34]

Auch in der Entscheidung vom 17.1.2018 ("Bosnische Verkäuferin", s.o. unter C. I. 4) erkennt der BGH mehrere Faktoren für eine vertragliche Disparität. Der Ehemann war der Ehefrau sozial und ökonomisch überlegen; die Ehefrau verfügte nur über geringe Einkünfte sowie einen ungesicherten Aufenthaltsstatus und hatte Sprachprobleme. Sie sei auf die Heirat angewiesen, der BGH betont hier ausdrücklich eine "ausländerrechtliche Komponente".[35]

[34] BGH NJW 2017, 1883 Rn 44, m. Anm. Born.
[35] BGH NJW 2018, 1015 Rn 21, mit Anm. Grziwotz.

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