Die Nachteile der "klassischen" Stufenklage hängen mit der verfahrensrechtlichen Selbstständigkeit der Ansprüche zusammen, die im Wege des Stufenantrags im Verfahren nach § 254 ZPO geltend gemacht werden. Hier muss – sukzessive – über jede Stufe (Auskunft, Belegvorlage, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, Leistung) im Wege einer abgesonderten Antragstellung verhandelt und vom Gericht durch Teil- oder Schluss – bzw. Endbeschluss[68] entschieden werden.[69]

Besonders ungünstig ist der Umstand, dass das Verfahren über die nächste Stufe erst eingeleitet werden kann, wenn die vorangegangene Stufe (einschließlich eines Vollstreckungsverfahrens) vollständig erledigt ist oder Rechtskraft des Teilbeschlusses über die vorangegangene Stufe vorliegt.[70]

Es kommt hinzu, dass das Verfahren nach Abschluss einer Stufe nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eines Beteiligten fortgeführt wird.[71]

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