Die Auskunft nach § 235 FamFG umfasst inhaltlich – weitergehend als nach § 1605 BGB – auch die persönlichen Verhältnisse des Auskunftsschuldners.[53] Dadurch ergeben sich Vorteile, denn dem Auskunftsgläubiger wird die zutreffende Unterhaltsbemessung erleichtert, wenn er z.B. Kenntnis von vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen oder -berechtigungen, den wirtschaftlichen Verhältnissen (z.B. Schuldverpflichtungen) oder Informationen zum Zusammenleben des Schuldners mit einem Partner hat.[54]

§ 235 FamRG lehnt sich an § 115 ZPO an und erfasst auch negative Einkommensbestandteile, also z.B. Sozialversicherungsbeiträge, Steuern, Versicherungsprämien, Altersvorsorgebeiträge, Werbungskosten, Freibeträge für Erwerbstätige, Unterhaltsfreibeträge, Arbeitsförderungsgeld, Kosten für Unterkunft und Heizung sowie besondere Belastungen.[55]

Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass die schriftliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit (§ 235 Abs. 1 S. 2 FamFG) keinen Grund zur Besorgnis erfordert, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde. Des Weiteren ist von Vorteil, dass die Versicherung auch für vorprozessual eingeholte Auskünfte verlangt werden kann.[56]

Dadurch wird regelmäßig der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen des Stufenantrags entbehrlich werden.[57]

Die Anordnung der schriftlichen Versicherung nach § 235 Abs. 1 S. 2 FamFG ist höchstpersönlich ausgestaltet ("kann nicht durch einen Vertreter erfolgen"). Das reduziert die Gefahr von Missverständnissen und führt dem Auskunftsschuldner die Bedeutung seiner Erklärungen vor Augen.[58]

Dass der Auskunftsschuldner vom Gericht nach Abs. 1 S. 3 – unter Fristsetzung – auf die negative Kostenfolge, vor allem aber auf die drohende Einbeziehung Dritter nach § 236 FamFG hingewiesen wird, erhöht die Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Auskunftsschuldner der Aufforderung zwecks Vermeidung von Nachteilen nachkommt.[59]

[53] A.A. Musielak/Borth, § 235 FamFG Rn 1 a.E., der annimmt, der verfahrensrechtliche Anspruch des Gerichts könne nicht weiter gehen als der materiell-rechtliche Anspruch zwischen den Beteiligten.
[54] Keidel/Weber, § 235 FamFG Rn 5a.
[55] Born, in Heiß/Born, Kap. 23 Rn 520 f.
[56] FA-FamR/Gerhardt, 10. Aufl., 6. Kap. Rn 997.
[57] BT-Drucks 16/6308 S. 571.
[58] Born, in Heiß/Born, Kap. 23 Rn 520g.
[59] Born, in Heiß/Born, Kap. 23 Rn 520h.

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