Die Bedeutung der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe liegt vor allem in ihrer Rückwirkung, die die frühere (Rest-)Diskriminierung beseitigen soll. Allerdings muss dies dann konsequent durchgehalten werden und betrifft deshalb z.B. auch die Versagung sozialer Leistungen, über die neu entschieden werden muss.[103] Der Abbau von Diskriminierungen muss auch für Lebenspartner gelten, die nicht sofort umwandeln können, z.B. wegen einer Erkrankung eines Partners, oder wollen; es gibt keinen Grund, sie von steuerlichen Vergünstigungen auszuschließen. Auch die Stellung verwitweter Lebenspartner, denen eine rückwirkende Beseitigung ihrer Ungleichbehandlung gegenüber Ehegatten nicht mehr möglich ist, muss überdacht werden. Gleiches gilt für Lebenspartner, die keine Ehe (mehr) wünschen. Es gibt keine – außer ideologische – Gründe, sie schlechter zu stellen. Im Rahmen der Rückwirkung bei umwandlungswilligen Partnern muss insbesondere im Bereich von Vereinbarungen im Einzelfall entschieden werden, was die Beteiligten gewollt haben. Es kann nicht unterstellt werden, wenn sie eine (notarielle) Vereinbarung getroffen haben, dass sie pauschal das gesetzliche Recht der Ehegatten bevorzugt hätten. Oder pointiert formuliert: Durch die Öffnung der Ehe für alle darf die längst überfällige Diskussion über reformbedürftige Bestimmungen des Eherechts nicht unterbunden werden. Die Chance, die das Lebenspartnerschaftsrecht, z.B. mit der zwingenden Entscheidung für einen Güterstand, hierzu geboten hat, wurde leider aufgrund ideologischer Scheuklappen verspielt.

Autor: Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz , Notar in Regen und Zwiesel, Honorarprofessor an der Universität Regensburg

FF 4/2019, S. 139 - 149

[103] Ebenso Palandt/Brudermüller, BGB, 78. Aufl. 2019, § 20a LPartG Rn 11.

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