Die statusändernde Umwandlung betont die Kontinuität der rechtlichen Lebensgemeinschaft. Insofern wäre eine nochmalige Eröffnung der Namenswahloption ein falsches Zeichen.[98] Lebenspartner müssen bei Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe deshalb keinen Ehenamen bestimmen. Die Verweisung in § 17a Abs. 2 PStG auf § 14 Abs. 1 PStG beschränkt sich auf die Fälle, in denen die Lebenspartner und künftigen Ehegatten noch keinen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt haben. Sie können nunmehr erstmals einen Ehenamen bestimmen (§ 1355 Abs. 2 BGB, nunmehr in geschlechtsneutraler Formulierung). Hatten sie bereits bei Lebenspartnerschaftsbegründung oder später einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt, besteht für sie diese Möglichkeit nicht mehr. Ihr Lebenspartnerschaftsname wird automatisch zum Ehenamen (§ 20a Abs. 2 LPartG). Auch dies zeigt, dass die Alternative "Eheschließung statt Umwandlung" nicht besteht; andernfalls gäbe das Verbot einer zusätzlichen Namenswahloption keinen Sinn.

[98] BR-Drucks 432/18, 29. Zur Rechtslage bis zur Klarstellung siehe Kienemund, NZFam 2017, 1073 ff. u. Kaiser, FamRZ 2017, 1889, 1892 f.

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