§ 20a LPartG ermöglicht die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe. Bestehende Lebenspartnerschaften werden in Ehen umgewandelt, wenn die Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit beim Standesamt erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen.

§ 17a Abs. 2 PStG regelt, dass die Partner ihre Identität, die Staatsangehörigkeit, die Namensführung, den Familienstand und den Wohnsitz für die Zuständigkeit nachweisen müssen.

Wenn die Lebenspartner und Lebenspartnerinnen einen Lebenspartnerschaftsnamen führen, gilt dieser einschließlich etwaiger Begleitnamen nach der Umwandlung als Ehename fort. Das müssen die Standesbeamten in der Niederschrift über die Umwandlung vermerken und den Lebenspartnerschaftsnamen samt der Begleitnamen in das Eheregister übernehmen.[1]

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann in eine deutschem Recht unterliegende gleichgeschlechtliche Ehe auch dann umgewandelt werden, wenn die Partner bereits vor dem Eheöffnungsgesetz eine danach in Deutschland vollwirksam gewordene Ehe in Frankreich geschlossen haben.[2]

Lebenspartnerschaftsverträge, die die Partner abgeschlossen hatten, gelten nach der Umwandlung als Eheverträge weiter. Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe hat keine Auswirkungen auf ein nach § 10 Abs. 4 LPartG errichtetes gemeinschaftliches Testament. Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist für Rechte und Pflichten der Ehegatten der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend. Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe gilt für den Versorgungsausgleich der erste Tag des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, als Beginn der Ehezeit.

Mit dem Eheöffnungsgesetz soll die bestehende Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten rückwirkend beseitigt werden. Ein Anspruch auf Nachzahlung des Familienzuschlags ist dann erst mit der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe entstanden.[3]

Die Ehefrau der ein Kind gebärenden Frau nach Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe wird weder in direkter noch in entsprechender Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB Mit-Elternteil des Kindes.[4]

[1] Anwendungshinweise des BMI v. 28.7.2017, VII 1 – 20103/48#4.
[2] OLG Köln, Beschluss v. 13.6.2019, 21 Wx 6/18, FamRZ 2019 S. 1551; siehe auch BGH, Beschluss v. 18.4.2018, XII ZB 530/16, FamRZ 2018 S. 1110: Nachbeurkundung der in Dänemark geschlossenen Ehe von Personen gleichen Geschlechts.
[3] §§ 39 ff. BBesG i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz bzw. §§ 39 ff. BBesG i. V. m. § 20a Abs. 5 LPartG; VG Würzburg, Urteil v. 14.5.2019, W 1 K 18.1277.

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