Da nur eine bestehende Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt werden kann, müssen Lebenspartner das Bestehen ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft nachweisen (§ 17 Abs. 1 PStG). Damit sind deren materielle Wirksamkeits-voraussetzungen und die Streitfrage um die Folgen eines Verstoßes weiterhin von Bedeutung. Eine Lebenspartnerschaft konnte von volljährigen Personen geschlossen werden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 LPartG a.F.). Dieses Erfordernis diskriminierte gleichgeschlechtliche Paare, da bei Ehegatten bis einschließlich 21.7.2017 eine Befreiungsmöglichkeit bestand.[43] Der Gesetzgeber ging wohl davon aus, dass Minderjährige vor gleichgeschlechtlichen Partnerschaften ausnahmslos geschützt werden müssten; er hielt offenbar gleichgeschlechtliche Beziehungen für gefährlicher als verschiedengeschlechtliche. Auch eine Scheinlebenspartnerschaft, bei der die Beteiligten keine Verpflichtungen nach § 2 LPartG übernehmen wollten (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 LPartG a.F.), insbesondere zur Verschaffung einer Aufenthaltsbefugnis (§ 17 Abs. 1 AusLG), die bei Ehegatten zur Aufhebbarkeit der Ehe führt,[44] hat bei Lebenspartnern die Unwirksamkeit ihrer Lebenspartnerschaft zur Folge.[45] Eine Heilungsvorschrift fehlt anders als bei der Ehe (§§ 1310 Abs. 3, 1315 Abs. 1 Nr. 5 BGB).[46] Die Anwendung der Vorschriften über die Eheschließung und Eheaufhebung hat der Gesetzgeber erst für die Umwandlungserklärung angeordnet (§ 20a Abs. 1 S. 2 LPartG).[47] Auch nach langjährigem Zusammenleben, selbst wenn die Partner (sukzessiv) gemeinsam ein Kind adoptiert haben, ist ihre Lebenspartnerschaft nach h.M. rückabzuwickeln.[48] Dies würde bedeuten, dass zwar Fehler bei der Umwandlung nach den §§ 1310 ff. BGB zu behandeln wären,[49] das Fehlen einer wirksamen Lebenspartnerschaft aber zeitlich unbeschränkt mit der Konsequenz geltend gemacht werden könnte, dass auch eine Ehe nicht vorliegt. Dies widerspricht aber dem Willen der Partner im Rahmen der statusbegründenden Umwandlungserklärung. Sie wollen, dass ihre Partnerschaft von Anfang an so behandelt wird, als wenn sie zum Zeitpunkt der Lebenspartnerschaftsbegründung geheiratet hätten. Darum lebt auch bei einer aufhebbaren Ehe nicht etwa die Lebenspartnerschaft wieder auf, sondern erfolgt die Abwicklung nach § 1318 BGB.[50] Deshalb spricht nichts dagegen, nach der Umwandlungserklärung auf die frühere Lebenspartnerschaftsbegründung die §§ 1310 ff. BGB zumindest entsprechend anzuwenden.[51] Dies bedeutet, dass auf eine ursprüngliche Scheinlebenspartnerschaft, die die Partner aber als echte Partnerschaft gelebt haben und die in eine Ehe umgewandelt wurde, da der Standesbeamte keine Kenntnis vom ursprünglichen Motiv hatte, § 1315 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BGB Anwendung findet.[52] Damit wird die Scheinlebenspartnerschaft nicht weiterhin gegenüber einer Scheinehe diskriminiert und vor allem auch der schwächere, in der Regel der von Ausweisung bedrohte Partner geschützt.[53]

§ 1 Abs. 4 LPartG a.F. regelte durch die Bezugnahmen auf die Vorschriften des Eheverlöbnisrechts das Lebenspartnerschaftsverlöbnis, das auf die Begründung einer Lebenspartnerschaft gerichtet war. Da es eine Lebenspartnerschaft seit 1.10.2017 nicht mehr gibt, ist die Erfüllung des Versprechens nicht mehr möglich. Lebenspartnerschaftsverlöbnisse sollen deshalb kraft Gesetzes zum 1.10.2017 ohne Rechtsfolgen enden.[54] Der Gesetzgeber vergleicht diese Situation mit dem einvernehmlichen dauerhaften Verschieben eines Hochzeitstermins.[55] Keine Probleme ergeben sich, wenn beide Partner das Verfahren als Verfahren auf Vornahme einer Eheschließung fortführen wollen.[56] Hat aber ein Partner die vom Gesetzgeber eingeräumte Chance zum Ausstieg einseitig genutzt oder wünscht er (aus politisch-konservativen Gründen) keine "Homo-Ehe", erhält der Partner eventuelle Aufwendungen, z.B. wegen eines Wechsels des Arbeitsgebers, der Auflösung seines Haushalts etc., nicht ersetzt. Die §§ 1298 ff. BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 S. 2 LPartG a.F. sind nicht anwendbar. Auch eine entsprechende Anwendung dürfte ausscheiden, da keine Verpflichtung zur Eingehung der Ehe besteht und ein entsprechendes Versprechen nicht gemacht wurde. In Betracht käme nur ein Anspruch gegen den Gesetzgeber, da dieser keine Übergangsregelung für bestehende Verlobungen im Sinne des Lebenspartnerschaftsrechts vorgesehen hat. Trotz des Drucks der bevorstehenden Bundestagswahl hätte der Gesetzgeber nicht bestehende Rechtsbeziehungen mit einer Frist von zwei Monaten und zehn Tagen beenden dürfen. Insofern dürfte trotz der hohen Hürden der Haftung bei Fehlern des Gesetzgebers[57] ein Anspruch nicht abgelehnt werden können.

[43] § 1303 Abs. 2 BGB a.F. (bis einschließlich 21.7.2017; BGBl I 2017, 2429).
[44] Vgl. NK-BGB/Finger, 3. Aufl. 2014, § 1314 Rn 26 u. 30.
[45] BT-Drucks 14/3751, 36; siehe dazu Schwab, FamRZ 2001, 385, 389; Palandt/Brudermüller, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1 LPartG Rn 4 u. 6. Zum diesbezüglichen Feststellungsverfahren siehe § 269 Abs. 1 Nr. 2 FamFG.
[46] Soergel/Wellenhofer, BGB, 13. Aufl. 2012, §...

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