1Für die Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters gilt § 16 entsprechend. 2Zusätzlich ist im Fall der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe eine Folgebeurkundung aufzunehmen. 3Nach Eintragung dieser Folgebeurkundung wird das Lebenspartnerschaftsregister nicht fortgeführt.

[1] § 17 geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts. Anzuwenden ab 22.12.2018.

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