Da bei der Umwandlung lediglich ein Wandel der Rechtsform stattfindet, wird die Lebenspartnerschaft nicht aufgehoben. Deshalb erfolgt keine Abwicklung; insbesondere ist ein Zugewinn nicht auszugleichen. Bereits entstandene Ansprüche, z.B. wegen eines erfolgten Güterstandwechsels, bleiben bestehen. Die bisherige Hemmung der Verjährung gilt in gleicher Weise weiter (§§ 207 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 Nr. 1, 209 BGB). Ein Problem ergibt sich nur bei vor dem 1.1.2005 begründeten Lebenspartnerschaften, wenn ein Lebenspartner bis zum 31.12.2005 zur Gütertrennung optiert hat (§ 21 Abs. 2 LPartG a.F.). Die gesetzlich angeordnete rückwirkende Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe könnte dazu führen, dass die Out-Option mit der Folge der Gütertrennung rückwirkend entfällt und ab Begründung der Lebenspartnerschaft (= Eheschließung) der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt. Dafür spricht, dass der einseitig zugelassene Ausstieg aus der Ausgleichsgemeinschaft, die bei einer familiengerichtlichen Aufhebung der Lebenspartnerschaft der Zugewinngemeinschaft entsprach, eher systemwidrig war und die Optionsmöglichkeit bei Ehegatten, falls bereits am 1.8.2001 die Ehe für alle zugelassen worden wäre, nicht bestanden hätte. Die Option ginge nach dieser Ansicht ins Leere.[71] Nach anderer Ansicht soll es sich bei der Optionserklärung, die notariell beurkundet werden musste (§ 23 Abs. 2 S. 3 LPartG a.F.), um eine "besondere Form" des Lebenspartnerschaftsvertrages gehandelt haben, welche die Umwandlung überdauert.[72] Dieses Argument trifft aber nicht zu, wenn die Optionserklärung nur ein Lebenspartner abgegeben hat und diese dem anderen lediglich amtlich zugestellt worden ist (§ 23 Abs. 2 S. 4 LPartG a.F.). Insofern kann nur bei gemeinsamer Abgabe der Erklärung eine vertragliche Vereinbarung angenommen werden, die einem Lebenspartnerschaftsvertrag entspricht. Bei einer einseitigen Erklärung kommt dagegen der rückwirkenden Umwandlungserklärung Vorrang zu.

[71] So Palandt/Brudermüller, BGB, 78. Aufl. 2019, § 20a LPartG Rn 8.
[72] So Löhnig, NZFam 2017, 977, 989.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge