BVerwG, Urt. v. 28.2.2019 – BVerwG 5 C 1.18

Jugendämter müssen selbstständigen Tagesmüttern und -vätern nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII die Hälfte ihrer nachgewiesenen Aufwendungen für eine freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung erstatten. Sie dürfen sie nicht um Aufwendungen für Beitragsanteile kürzen, die rechnerisch auf die im Rahmen der Beitragsbemessung angerechneten Einnahmen ihres Ehe- oder Lebenspartners zurückzuführen sind. (red. LS)

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