OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 5.2.2019 – 20 W 98/18

Die Bedingung der Erfüllung einer Besuchspflicht der Enkel für ihre Erbensetzung ist sittenwidrig und damit nichtig. Die Nichtigkeit der Besuchsbedingung führt nicht zur Nichtigkeit der Erbeinsetzung, da davon auszugehen ist, dass der Erblasser bei Kenntnis der Nichtigkeit der Besuchsbedingung wegen der von ihm gewünschten engen Bindung seine beiden Enkelkinder trotzdem als Miterben eingesetzt hätte. (red. LS)

Autor: Gabriele Ey , Vorsitzende Richterin am OLG Köln

FF 4/2019, S. 171 - 175

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