Der Entscheidung des OLG Bremen kann nur teilweise zugestimmt werden.

Zunächst übersieht die Entscheidung, dass die von den Eheleuten geschlossene Vereinbarung zur Abfindung des dem schuldrechtlichen Ausgleichs zugewiesenen Wertes unwirksam ist. Das OLG stellt in den Gründen fest, dass die Eheleute sich hinsichtlich des dem späteren schuldrechtlichen Ausgleichs zugewiesenen Betrages von mtl. 21,86 EUR durch Vereinbarung und Zahlung eines Betrages durch den Verpflichteten geeinigt haben und deshalb diese Position der Altentscheidung seine Erledigung gefunden habe. Da die Einigung im Jahr 2000 erfolgte, kommt § 1587f BGB (a.F.) zur Anwendung. Die Abfindung war also nur als Zahlung in die gesetzliche Rentenversicherung oder eine private Lebens- oder Rentenversicherung zulässig. Die Vereinbarung ist daher wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Ge- oder Verbot nichtig (§ 134 BGB).

Als Folge hiervon kommt nur ein Anspruch nach § 20 VersAusglG wegen des an den späteren Ausgleich verwiesenen Betrages in Betracht, da ein Teilausgleich der betrieblichen Versorgung unstreitig damals durch Ausgleich nach § 3b VAHRG a.F. erfolgt ist (§ 51 Abs. 4 VersAusglG). Inwieweit die erfolgte Zahlung auf den späteren Anspruch zu verrechnen sein wird, bedarf derzeit keiner Vertiefung. Das OLG geht offensichtlich von der Wirksamkeit der Vereinbarung aus und sieht einen möglichen Anspruch darin begründet, dass die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Eintritt des Leistungsfalles beim Ehemann inzwischen einen höheren Wert haben kann als dies die Erstentscheidung zugrunde legt. Insoweit zitiert das OLG die Altentscheidung zum Versorgungsausgleich mit dem Satz: "Im Übrigen bleibt hinsichtlich der nachehezeitlichen Dynamik des betrieblichen Versorgungsanrechtes der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten" und scheint in dieser Tenorierung den Rechtsgrund für einen späteren Ausgleich nach den §§ 20 ff. VersAusglG zu sehen.

Ob einer solchen Anpassung entgegenstehen könnte, dass durch die Entscheidung nach § 3b VAHRG ein sog. voll-dynamisches Anrecht begründet wurde, wird in der Entscheidung nicht behandelt. Konkret brauchte das OLG die sich hieraus ergebenden Fragen auch nicht weiter zu begründen, denn zutreffend stellt es fest, dass ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch erst durch Antrag durchgesetzt werden kann, wenn er fällig ist. Und hierzu verweist das Gesetz auf die konkreten Voraussetzungen (§ 20 Abs. 2 VersAusglG), die zweifelsfrei nicht vorliegen.

Zutreffend verweist das OLG auch darauf, dass auch eine vorsorgliche Feststellung des Ausgleichswertes nicht in Betracht kommt. Dies schon alleine deswegen nicht, weil noch gesetzliche Grundlagen für die Berechnung (Beitragssatz in der Kranken- und Pflegeversicherung für die zu tätigenden Abzüge) und auch der Rentenwert (für die Bestimmung der Höhe) feststehen müssen. Zutreffend stellt das OLG auch fest, dass der gestellte Antrag nicht nach § 227 FamFG zu werten sei, denn diese Vorschrift setzt eine schon getroffene schuldrechtliche Regelung voraus, und die bloße Verweisung in der Altentscheidung stellt keine solche Regelung dar und hat nur deklaratorische Bedeutung.[1]

Ergänzend zu den Ausführungen des OLG ist auch auf § 51 Abs. 4 VersAusglG hinzuweisen. Eine Anpassung der Altentscheidung wegen veränderter Wertigkeit eines Anrechtes kommt nicht in Betracht, da in der rechtsgestaltenden Altentscheidung ein Anrecht zum Teil ausgeglichen wurde (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) und in diesem Fall die Übergangsvorschrift des § 51 VersAusglG keinen Übergang in das neue Ausgleichsrecht erlaubt.

Bei einem schuldrechtlichen Ausgleich ist der Antrag erst zulässig, wenn die rechtlichen Eckdaten für die Bestimmung des Anrechtes feststehen. Ob dies erst mit Fälligkeit des Anspruches der Fall sein kann – diesen Eindruck erweckt die Entscheidung –, ist sicherlich nicht zwingend, und zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass die Höhe des Anspruches der Amtsermittlung unterliegt (§ 26 FamFG). Der Ausgleich nach den §§ 20 ff. VersAusglG stellt ein isoliertes Verfahren dar (§ 223 FamFG), das nicht den verfahrensrechtlichen Einschränkungen nach § 113 FamFG unterliegt.

Wichtig ist für den Anspruchsteller, dass er den Pflichtigen in Verzug setzt, denn § 20 Abs. 2 VersAusglG verweist auf § 1585 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB und auf § 1585b Abs. 2 und 3 BGB. Nur für die zukünftige Zahlung ist eine Abtretung des Anspruchs gegen den Leistungsträger zulässig (§ 21 Abs. 2 VersAusglG), der Pflichtige kann aber in der Entscheidung auch zur Zahlung von rückständigen Leistungen – ab Antragstellung – verpflichtet werden. Dies setzt aber Verzug voraus (§§ 1585b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB). Verzug tritt alleine schon dadurch ein, dass eine Aufforderung erfolgt, die konkreten Leistungen, die Grundlage für die Berechnung sind, mitzuteilen (§ 4 VersAusglG). Durch die Verweisung auf das Unterhaltsrecht kommt nur eine monatliche Verpflichtung in Betracht. Die Fälligkeitsvoraussetzungen führen letztlich dazu, dass die Verpflich...

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