1. Anwendungsbereich

§ 36 Nr. 1 EGZPO ist nicht einschlägig, wenn sich die Änderung nicht aus dem UÄndG 2007 ergibt, sondern aus der Änderung der Rechtsprechung des BGH durch das Urteil vom 12.4.2006 zur Befristung des Aufstockungsunterhalts.[78] Die Regelung des § 36 Nr. 1 EGZPO gilt unabhängig davon, ob der Unterhaltstitel vor oder nach den UÄndG 1986 zustande gekommen ist.[79]

[79] BGH, Urt. v 21.9.2011 – XII ZR 173/09, FF 2012, 301, FamRZ 2012, 699 (m. Anm. Bergschneider).

2. Umrechnung alter Titel über Kindesunterhalt

Die Umrechnung dynamisierter Titel über den Kindesunterhalt zum 1.1.2008 nach § 36 Nr. 3 S. 4 lit. a EGZPO in einen Prozentsatz des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB hat für jedes Kind gesondert zu erfolgen. Sie ergibt, bezogen auf den 1.1.2008, nur einen einheitlichen Prozentsatz, der sodann auch anzuwenden ist, wenn das Kind in eine höhere Altersstufe wechselt.[80]

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