Eine Bestimmung des nach der individuellen Lebensstellung angemessenen Bedarfs findet sich beim Kindesunterhalt auf der Basis des gesetzlichen Mindestunterhalts in der Düsseldorfer Tabelle, die abhängig von Einkommensgruppe und Alter des Kindes einen Betrag festlegt bzw. für Studenten einen festen Satz vorgibt. Bei Ansprüchen auf Unterhalt wegen der Betreuung nichtehelicher minderjähriger Kinder (§ 1615l Abs. 2 BGB) ist Ausgangspunkt das zuvor vom Berechtigten erzielte Einkommen. Beim Elternunterhalt wird der Bedarf entweder durch die sozialrechtlichen Regelleistungen oder die konkreten Kosten vorgegeben. Hingegen orientiert sich die Rechtsprechung beim Anspruch auf Ehegattenunterhalt seit langem an der Höhe des für den Unterhalt verfügbaren Einkommens und bemisst den Bedarf in der weit überwiegenden Zahl der Fälle anhand einer Quote vom Einkommen bzw. der Einkommensdifferenz (BGH, Urt. v. 13.6.1979 – IV ZR 189/77, FamRZ 1979, 692; Urt. v. 13.6.2001 – XII ZR 343/99, FamRZ 2001, 986). Lediglich bei sehr guten Einkommensverhältnissen hat der Unterhaltsgläubiger seinen Bedarf konkret darzulegen. Seit kurzem hat der BGH seine Rechtsprechung in einem weiteren Punkt revidiert und legt bei beengten Verhältnissen nunmehr einen Mindestbedarf für Ehegatten und für nichteheliche kinderbetreuende Elternteile in Höhe des sozialrechtlichen Existenzminimums zugrunde (BGH, Urt. v. 16.12.2009 – XII ZR 50/08, FamRZ 2010, 357; Urt. v. 13.1.2010 – XII ZR 123/08, FamRZ 2010, 444) – ebenfalls eine Form der konkreten Bedarfsbestimmung.

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