Eine Kapitallebensversicherung einer 38-jährigen Partei ist für die Prozessfinanzierung z.B. durch Aufnahme eines Policendarlehens zu beleihen, auch wenn sie der Altersvorsorge dient. Auch ein Bausparguthaben, das wesentlich über den Freibeträgen des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII liegt, ist im Regelfall für die Prozesskosten einzusetzen und darf nicht etwa vorrangig für Umzugs- und Einrichtungskosten verwendet werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.7.2009 – 8 WF 105/09, FamRZ 2010, 311).

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