Nach § 3 Abs. 3 VersAusglG-E[17] findet ein Versorgungsausgleich bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren künftig nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

Damit soll eine Entlastung der Versorgungsträger und der Familiengerichte erfolgen. Da grundsätzlich der Ehescheidung eine einjährige Trennungszeit vorausgeht, hat in diesen Fällen die Versorgungsgemeinschaft höchstens zwei Jahren bestanden. Dennoch sind Einzelfälle vorstellbar, in denen innerhalb kürzester Zeit erhebliche Versorgungsanwartschaften aufgebaut werden können. Die Möglichkeit der Antragsstellung im Rahmen des § 3 Abs. 3 VersAusglG-E bietet hier die Möglichkeit einer Korrektur und berücksichtigt gegenüber dem ursprünglichen Entwurf den Vorschlag des Bundesrats und die Meinung der Sachverständigen. Den notwendigen Antrag kann auch der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte stellen, was durch § 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG klargestellt ist.

Des Weiteren sieht das Gesetz für Bagatellfälle die Möglichkeit vor, von der Durchführung des Versorgungsausgleichs abzusehen (§ 18 VersAusglG-E).[18] Ein solcher Bagatellfall liegt vor, wenn die Differenz sämtlicher beiderseitiger Ausgleichswerte auf Kapitalbasis (Abs. 1) oder der Ausgleichswert eines einzelnen Anrechts gering ist (Abs. 2). Die Wertgrenze richtet sich nach der monatlichen Bezugsgröße des § 18 Abs. 1 SGB IV und beträgt damit 24,85 EUR als Rentenbetrag bzw. 2.982 EUR als Kapitalwert.

Damit soll ein wirtschaftlich unsinniger Hin- und Her-Ausgleich vermieden werden. Nach dem nunmehr geänderten Entwurf gilt diese Regelung jedoch nur noch für Anrechte gleicher Art.[19] Hierzu das Beispiel:

Der Ehemann hat Anrechte aus einer Beamtenversorgung in Höhe von 800 EUR. Die Ehefrau verfügt über gesetzliche Anwartschaften von 250 EUR. Daneben haben beide Eheleute jeweils noch Anwartschaften in einer privaten Rentenversicherung in Höhe eines Ausgleichswertes von 5.000 EUR bzw. 5.200 EUR. Das Gericht hat jetzt die Möglichkeit, von der Teilung der Anrechte aus der privaten Zusatzversorgung abzusehen, da allein deren Wertunterschied gering ist.

Neben diesen konkreten Ausschlüssen ist der Versorgungsausgleich dann nicht durchzuführen, sofern er grob unbillig wäre (§ 27 VersAusglG-E).[20] Anders als bisher in den §§ 1587c und 1587h BGB[21] sieht der Gesetzgeber davon ab, Beispiele aufzuzählen. Da es zudem einen Einmalausgleich mit konkreter Ausgleichsrichtung künftig nicht mehr geben wird, ist die Ausschlussnorm des § 27 VersAusglG-E nunmehr auch bei treuwidrigem Verhalten des Ausgleichspflichtigen[22] anwendbar. Auch die Anwendung lediglich auf einzelne Versorgungsanrechte kann nunmehr erfolgen. Dies gibt dem Familiengericht die Möglichkeit, weitaus flexibler als bisher auf treuwidrige Verhaltensweisen der Ehegatten im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu reagieren.

[17] BT-Drucks 16/11903, S. 101.
[18] BT-Drucks 16/10144, S. 60.
[19] BT-Drucks 16/11903, S. 106; BT-Drucks. 16/10144, S. 55.
[20] BT-Drucks 16/10144, S. 67.
[21] Vgl. hierzu Weil, FPR 2007, 134.
[22] Bisher nur beim Ausgleichsberechtigten.

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