Der Anspruch auf Verwandtenunterhalt, z.B. eines Kindes, erlischt nach § 1615 Abs. 1 S. 1 BGB mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen. Abkömmlinge und Eltern gehören zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gem. § 2303 BGB. Ihr Unterhalt wird durch den Pflichtteil gesichert. Vom Erben als Nachlassverbindlichkeit zu erfüllen ist der Unterhaltsanspruch des Verwandten nur, wenn er auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit gerichtet ist, § 1613 Abs. 1 BGB.

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