Der Unterhaltsgläubiger hat gegen den Erben gem. §§ 1580, 1605 i.V.m. § 1967 BGB einen Auskunftsanspruch, damit er seinen Unterhaltsanspruch beziffern kann.[9] Dem Erben steht gem. § 1580 BGB ein Auskunftsanspruch gegen den Berechtigten in Bezug auf dessen Einkünfte und Vermögen zu, denn dieser Anspruch des Erblassers ist auch auf ihn übergegangen. Der Erbe hat ferner einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der anzurechnenden Vorausempfänge des Berechtigten.

[9] Schindler, FamRZ 2004, 1527.

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