Im Mandatsverhältnis bestehen keine Besonderheiten für die Vertretung des überlebenden Ehegatten, wenn der andere (geschiedene) Ehegatte während eines laufenden Gerichtsverfahrens stirbt. In der Praxis kann es allerdings zur Beschleunigung des Verfahrens beigetragen, wenn der überlebende Ehegatten die Rechtsnachfolger des Ehegatten oder gegebenenfalls die Hinterbliebenen kennt und Angaben dazu sowie Kontaktdaten dem Gericht mitteilt.

Sterben Mandantin oder Mandant während eines laufenden Verfahrens, gilt die Verfahrensvollmacht nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG oder 11 FamFG i.V.m. 86 ZPO fort. Ein Verfahren ist nicht von Amts wegen unterbrochen, aber auf Antrag auszusetzen nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 246 Abs. 1 ZPO (im Scheidungsverbundverfahren, vgl. Ziff. II) oder nach § 21 FamFG. Der Tod eines Beteiligten ist wichtiger Grund für eine Aussetzung, wenn das Verfahren mit den Erben des verstorbenen Beteiligten fortzusetzen ist. Die Aussetzung ist notwendig, bis die Erbfolge geklärt ist.[69] Allerdings führt sie nicht zu einem Verfahrensstilstand, weil das Gericht von Amts wegen gegebenenfalls zu beteiligende Erben oder Hinterbliebene (§ 219 Nr. 4 FamFG) zu ermitteln hat, mit denen das Verfahren fortzuführen ist.

Autor: Richterin am OLG Dr. Julie Strube, LL.M., Darmstadt

FF 3/2023, S. 92 - 100

[69] Vgl. MüKo-FamFG/Pabst, 3. Aufl. 2018, § 21 Rn 18; Sternal (vormals Keidel)/Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 21 Rn 12, 40.

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