Ist der Versorgungsausgleich bei der Scheidung bereits durchgeführt worden und stirbt einer der rechtkräftig geschiedenen Ehegatten, ändert sich für den geschiedenen Ehegatten, auf den Anrechte übertragen wurden, ohne eigene Veranlassung nichts. Anders als beim Versorgungsausgleich nach der Scheidung (siehe unten Ziff. III.) wird beim Versorgungsausgleich bei der Scheidung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein eigenes Anrecht gegenüber dem Versorgungsträger begründet, auf das sich der Tod der ausgleichsverpflichteten Person nicht von Gesetzes wegen auswirkt.

War ein Ehegatte im Saldo ausgleichspflichtig stellt sich untechnisch gesprochen die Frage, ob und in welchem Umfang im Fall des Todes des anderen Ehegatten der rechtskräftig durchgeführte Versorgungsausgleich rückgängig gemacht werden kann. Hierfür sieht § 37 VersAusglG die Möglichkeit einer Anpassung vor, die allerdings dazu führt, dass im Hin- und Herausgleich erworbene Anrechte erlöschen (1.). Wurde der Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht durchgeführt, kommt unter Umständen auch eine Abänderung der Altentscheidung nach § 51 VersAusglG in Betracht, in der der Tod des anderen Ehegatten nach § 31 VersAusglG zu berücksichtigen ist (2.). Abgesehen davon stellt sich die Frage, welche Auswirkungen der Tod eines Ehegatten für die Abänderung einer Ausgleichsentscheidung zu einem Anrecht hat, die wegen auf die Ehezeit zurückwirkender Wertänderungen angezeigt sein kann (3.).

1. Anpassung bei rechtskräftig ausgeglichenem Anrecht

Stirbt ein Ehegatte, nachdem die Ehegatten rechtkräftig geschieden wurden und der Versorgungsausgleich bei der Scheidung rechtskräftig durchgeführt wurde, kommt § 31 VersAusglG nicht zum Tragen. Nach rechtskräftig durchgeführtem Versorgungsausgleich bei der Scheidung greifen die allgemeinen Vorschriften über die Anpassung nach Rechtskraft (Kapitel 4 VersAusglG). Hier ermöglicht § 37 VersAusglG für den Fall, dass der Ehegatte, auf den ein Anrecht übertragen wurde, stirbt, unter bestimmten Voraussetzungen eine Anpassung. Ein ausgeglichenes Anrecht, das § 32 VersAusglG unterfällt, wird auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist (§ 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG).

a) Anpassung nur in den Regelsicherungssystemen (§ 32 VersAusglG)

Zu beachten ist dabei zunächst, dass die Anpassung nach § 37 VersAusglG nur bei den anpassungsfähigen Anrechten nach § 32 VersAusglG möglich ist, d.h. nur für Anrechte aus gesetzlicher Rentenversicherung (§ 32 Nr. 1 VersAusglG), aus Beamtenversorgung (§ 32 Nr. 2 VersAusglG), berufsständischer oder sonstiger Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI zur Versicherungsfreiheit führt (§ 32 Nr. 3 VersAusglG), aus der Alterssicherung für Landwirte (§ 32 Nr. 4 VersAusglG) oder aus den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder in Bund und Ländern (§ 32 Nr. 5 VersAusglG). Nur für derartige Anrechte aus den Regelsicherungssystemen[29] kann im Fall des Todes des ausgleichsberechtigten Ehegatten nach § 37 VersAusglG eine Anpassung vorgenommen werden.[30]

[29] Zur Differenzierung zwischen Regelsicherungssystemen und ergänzender Altersversorgung bei der Anpassung nach Rechtskraft und der Verfassungsmäßigkeit des § 32 VersAusglG, BVerfG v. 6.5.2014 – 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13, NJW 2014, 2093 = FF 2014, 335 (LS).

b) Nicht mehr als 36 Monate Leistungsbezug

Die Anpassung nach § 37 VersAusglG findet nur statt, wenn der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte die Versorgung aus dem erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG). Bezug in diesem Sinn ist sowohl der Leistungsbezug wegen Alters als auch wegen Invalidität, wobei auch rückwirkend bewilligte Leistungen[31] und rechtswirksam zukünftig bewilligte Leistungen[32] erfasst werden. Auch nach § 30 VersAusglG mit befreiender Wirkung erbrachte Leistungen sind zu berücksichtigen.[33]

[31] Vgl. LSG Baden-Württemberg v. 27.6.2017 – L 11 R 4695/16, FamRZ 2018, 96; Grüneberg/Siede, BGB, 83. Aufl. 2023, VersAusglG § 37 Rn 2.
[32] Vgl. OVG Koblenz v. 16.7.2004 – 2 A 10137/04, FamRZ 2005, 373.; Grüneberg/Siede, BGB, 83. Aufl. 2023, VersAusglG § 37 Rn 2.
[33] Vgl. BSG v. 11.2.2015 – B 13 R 9/14 R, FamRZ 2016, 49; Grüneberg/Siede, BGB, 82. Aufl. VersAusglG § 37 Rn 2; Götsche/Rehbein/Breuers/Rehbein, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, VersAusglG § 37 Rn 19.

c) Erlöschen der erworbenen Anrechte

Liegen die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 VersAusglG vor, sollte ein Antrag nach § 37 VersAusglG dennoch nicht vorschnell gestellt werden. Denn § 37 VersAusglG verhindert wie § 31 VersAusglG (vgl. Ziff. III. 1.) eine Besserstellung im Fall des Todes gegenüber dem durchgeführten Versorgungsausgleich,[34] indem angeordnet ist, dass von dem ausgleichspflichtigen geschiedenen Ehegatten durch den Versorgungsausgleich erworbene Anrechte im Sinne des § 32 VersAusglG erlöschen, sobald die Anpassung wirksam ist (§ 37 Abs. 3 VersAusglG). Es erlöschen alle in den Regelsicherungssystemen durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte und zwar vollständig un...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge