Liegen die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 VersAusglG vor, sollte ein Antrag nach § 37 VersAusglG dennoch nicht vorschnell gestellt werden. Denn § 37 VersAusglG verhindert wie § 31 VersAusglG (vgl. Ziff. III. 1.) eine Besserstellung im Fall des Todes gegenüber dem durchgeführten Versorgungsausgleich,[34] indem angeordnet ist, dass von dem ausgleichspflichtigen geschiedenen Ehegatten durch den Versorgungsausgleich erworbene Anrechte im Sinne des § 32 VersAusglG erlöschen, sobald die Anpassung wirksam ist (§ 37 Abs. 3 VersAusglG). Es erlöschen alle in den Regelsicherungssystemen durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte und zwar vollständig und nicht etwa nur in Höhe eines äquivalenten Kapitalwerts.[35] Damit die Versorgungsträger der erworbenen Anrechte § 37 Abs. 3 VersAusglG umsetzen können, sind sie über eine Antragstellung nach § 37 VersAusglG von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten und dem zuständigen Versorgungsträger zu unterrichten (§ 38 Abs. 3 VersAusglG).

[34] Vgl. BT-Drucks 16/10144, S. 76; BeckOGK/Maaß, Stand: 1.11.2022, VersAuglG § 37 Rn 26.
[35] Zu Berechnungsbeispielen siehe BeckOGK/Maaß, Stand: 1.11.2022, VersAusglG § 37 Rn 27.1, 28.1, 29.1.

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