Anders als im Fall des Todes vor rechtskräftiger Entscheidung über die Scheidung, ist das selbstständig fortgeführte Versorgungsausgleichsverfahren (§ 137 Abs. 5 Satz 2 FamFG) nicht durch den Tod eines Ehegatten unterbrochen.[24] Es ist von Amts wegen fortzuführen (zu einer Aussetzung vgl. Ziff. VI.). Die Erben sind am Verfahren zu beteiligen[25] ebenso wie unter Umständen existierende Hinterbliebene (§ 219 Nr. 4 FamFG). Der obergerichtlicher Rechtsprechung und in der Literatur vertretenen Meinung, dass die Beteiligung von Erben und Hinterbliebenen nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht angezeigt ist, wenn die Rechtsstellung der Erben nicht berührt ist,.[26] ist der BGH jüngst nicht gefolgt, weil die Erben im Verfahren nicht notwendig eigene Rechte zur Geltung bringen, sondern an die Stelle des Verstorbenen treten.[27] Führt § 31 VersAusglG dazu, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, stellt das Gericht dies fest (§ 224 FamFG).[28] Andernfalls werden im Tenor der Entscheidung die nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ausgewählten Anrechte ausgeglichen.

[24] Vgl. Musielak/Borth/Frank/Borth, FamFG, 7. Aufl. 2022, § 21 Rn 10; Bührer, FamRZ 2019, 1846 (1848).
[28] Vgl. OLG München v. 2.1.2102 – 4 UF 1892/11, FamRZ 2012, 1387.

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