Von der Anpassung einzelner Anrechte nach §§ 37 f. VersAusglG ist der Fall zu unterscheiden, dass ein geschiedener Ehegatte zu einzelnen ausgeglichenen Anrechten eine Abänderung der Entscheidung begehrt, weil zwischenzeitlich zu berücksichtigende Wertänderungen eingetreten sind (§§ 225, 226 FamFG).

Der überlebende geschiedene Ehegatte kann die Abänderung eines Anrechts nach §§ 225 f. FamFG auch nach dem Tod des anderen Ehegatten beantragen, ebenso wie Hinterbliebene.[42] Antragsgegner sind dann die Erben, bei einem Antrag des überlebenden geschiedenen Ehegatten sind Hinterbliebene gegebenenfalls zu beteiligen, wenn sie aus dem Anrecht eine Versorgung beziehen (§ 219 Nr. 4 FamFG).[43]

Stirbt einer der geschiedenen Ehegatten während des Abänderungsverfahrens, ist erneut zu unterscheiden: Stirbt der geschiedene Ehegatte, gegen den das Verfahren geführt wurde, wird das Verfahren gegen die (zu beteiligenden) Erben fortgesetzt (§ 226 Abs. 5 Satz 3 FamFG). Stirbt der geschiedene Ehegatte, der den Antrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung über den Abänderungsantrag, hat das Gericht gemäß § 226 Abs. 5 Satz 1 FamFG die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Antragsberechtigt sind die Hinterbliebenen und der vom Abänderungsverfahren betroffene Versorgungsträger (§ 226 Abs. 1 FamFG). Im auf Antrag des Versorgungsträgers fortgesetzten Verfahren kann eine Abänderung nur erfolgen, wenn sie sich zugunsten des überlebenden Ehegatten auswirkt (§ 225 Abs. 5 FamFG). Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt das Verfahren als erledigt (§ 226 Abs. 5 Satz 2 FamFG). Das schließt aber nicht aus, dass ein Antragsberechtigter später selbst einen Antrag stellt.

[43] Vgl. Bührer, FamRZ 2019, 1846 (1851).

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