Wird der Versorgungsausgleich nach der Scheidung durch Zahlung einer Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG durchgeführt und stirbt der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte, erlischt der Anspruch auf Zahlung der Ausgleichsrente.[68] Ein unter Umständen nach § 25 Abs. 1 VersAusglG abgetretener Anspruch gegen den Versorgungsträger geht wieder auf den geschiedenen Ehegatten über, dessen Anrecht schuldrechtlich ausgeglichen wurde (§ 25 Abs. 4 VersAusglG).

[68] Vgl. MüKo-BGB/Ackermann-Sprenger, 9. Aufl. 2022, VersAusglG § 20 Rn 60.

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