Wird der Versorgungsausgleich nach der Scheidung durch Zahlung einer Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG durchgeführt und stirbt der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte, erlischt der Anspruch auf Zahlung der Ausgleichsrente.[68] Ein unter Umständen nach § 25 Abs. 1 VersAusglG abgetretener Anspruch gegen den Versorgungsträger geht wieder auf den geschiedenen Ehegatten über, dessen Anrecht schuldrechtlich ausgeglichen wurde (§ 25 Abs. 4 VersAusglG).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen