Der überlebende Ehegatte soll nicht seine Anrechte behalten dürfen und gleichzeitig hälftige Anrechte des verstorbenen Ehegatten erhalten. Deswegen sieht § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG vor, dass der überlebende Ehegatte durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden darf, als wenn der Versorgungsausgleich zwischen beiden Ehegatten durchgeführt worden wäre. Ist der im Saldo ausgleichspflichtige Ehegatte überlebender Ehegatte wird der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt. Ist der im Saldo ausgleichsberechtigte Ehegatte überlebender Ehegatte, sind Anrechte zu übertragen. Dabei bildet nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG der Halbteilungsgrundsatz die Grenze,[11] d.h. der Kapitalwert der übertragenen Anrechte darf die Hälfte der Differenz der Summen der Kapitalwerte der beiderseitigen Anrechte nicht überschreiten (Bsp.: Summe (korrespondierende) Kapitalwerte Mann 100.000,00 EUR, Summe (korrespondierende) Kapitalwerte Frau 70.000,00 EUR, Übertragung von Anrechten mit einem Gesamtkapitalwert von höchstens 15.000,00 EUR = ½ der Differenz der Summe der Kapitalwerte).

Es ist also eine Saldierung der ausgleichsreifen Anrechte vorzunehmen, für die regelmäßig der (korrespondierende) Kapitalwert der Anrechte heranzuziehen ist.[12] In die zu bildende Gesamtbilanz sind auch geringfügige Anrechte,[13] unwirtschaftliche Anrechte und ausländische Anrechte einzustellen,[14] jeweils ohne Berücksichtigung von Teilungskosten.[15] Verfallbare Anrechte sind dagegen nicht zu berücksichtigen. Sie sind mit dem Tod endgültig verfallen.[16]

[11] Vgl. OLG Zweibrücken v. 14.10.2014 – 2 UF 33/14, FamRZ 2015, 412; Grüneberg/Siede, 82. Aufl. 2023, VersAusglG § 31 Rn 2.
[13] Vgl. BGH v. 22.3.2017 – XI ZB 385/15, FamRZ 2017, 960 = FF 2017, 262 (LS); BGH v. 10.5.2017 – XII ZB 310/13, FamRZ 2017, 1303 = FF 2017, 333 (LS).
[14] Vgl. Bührer, FamRZ 2019, 1846 (1848).
[15] Vgl. BGH v. 22.3.2017 – XI ZB 385/15, FamRZ 2017, 960 = FF 2017, 262 (LS); BGH v. 10.5.2017 – XII ZB 310/13, FamRZ 2017, 1303 = FF 2017, 333 (LS).
[16] Vgl. Bührer, FamRZ 2017, 1846 (1848).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge