OLG Brandenburg, Beschl. v. 5.1.2022 – 13 WF 143/22

1. Darauf, dass der Verfahrensgegenstand in Kindesschutzverfahren der Disposition der Beteiligten entzogen ist, kommt es nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der seit dem 1.9.2009 geltenden Regelungen Nr. 1000 Nr. 1, Anm. V S. 2 und Nr. 1003, Anm. 2 VV RVG und dem hierdurch zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers nicht maßgeblich an.

2. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber speziell für Verfahren nach Maßgabe von § 1666 BGB das Entstehen einer Einigungsgebühr ausschließen wollte, ergeben sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte der Gesetzesänderung.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.4.2022 – 3 WF 18/22

1. Zu den Ermessenskriterien der Kostenentscheidung in Unterhaltssachen nach § 243 S. 1 FamFG; im Rahmen der Ermessensprüfung des § 243 FamFG kommt mittelbar der Rechtsgedanke des § 91a ZPO zur Anwendung.

2. Zur Frage, ob das Beschwerdegericht die Ermessensentscheidung nach § 243 FamFG uneingeschränkt oder nur eingeschränkt dahin überprüfen kann, ob das Ausgangsgericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.

3. Ein über §§ 243 S. 2 Nr. 4 FamFG, 93 ZPO bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigendes sofortiges Anerkenntnis in einem Rechtstreit auf den vollen Unterhalt scheidet aus, wenn der Unterhaltsschuldner lediglich einen Teilbetrag auf den geschuldeten Unterhalt erbringt.

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