BGH, Beschl. v. 7.12.2022 – XII ZB 200/22

Wird eine Beschwerde nach § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG von einem Rechtsanwalt schriftlich eingelegt, ist die Beschwerdeschrift nach § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG als elektronisches Dokument zu übermitteln.

BVerwG, Beschl. v. 19.9.2022 – 9 B 2.22

1. Wie das herkömmliche papiergebundene Empfangsbekenntnis erbringt auch das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis gegenüber dem Gericht den vollen Beweis für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Beweisregelung in § 173 Abs. 3 S. 1 ZPO (§ 174 Abs. 4 S. 3 ZPO a.F.) i.V.m. § 56 Abs. 2 VwGO.

2. Auch beim elektronischen Empfangsbekenntnis besteht dessen Sinn und Zweck darin, die Zustellung eines bestimmten Dokuments nachzuweisen, weshalb dessen Identität sowohl für den abgebenden Rechtsanwalt als auch für das Gericht außer Zweifel stehen muss.

3. Der vom Anwalt an das Gericht übersandte strukturierte Datensatz und nicht seine Visualisierung im jeweils verwendeten Fachverfahren stellt das eigentliche Empfangsbekenntnis dar, an das die gesetzlich bestimmte Nachweiswirkung anknüpft.

OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 27.9.2022 – 7 WF 116/22

1. Die Anordnung zum Tragen eines Mund-/Nasenschutzes nach § 176 Abs. 1 GVG im Sitzungssaal ist nicht willkürlich und für alle Beteiligten bindend.

2. Zur Verhängung einer Verzögerungsgebühr gemäß § 32 FamGKG bei Zuwiderhandlung und Terminsvertagung.

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