OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.4.2022 – 3 WF 4/22

1. Die aus §§ 1605 Abs. 1 S. 3, 260 Abs. 1 BGB geschuldete Auskunft ist als Wissenserklärung durch Vorlage einer systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben, die dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermöglicht, schriftlich zu erteilen. Sie hat grundsätzlich durch Vorlage eines einzigen Verzeichnisses zu erfolgen.

2. Für die Frage nach der Erfüllung eines titulierten Auskunftsanspruchs ist der Hinweis des Vollstreckungsschuldners, er sie im Hinblick auf den Unterhaltsanspruch nicht leistungsfähig, unbeachtlich.

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