Das OLG setzte im Juni 2021 durch einstweilige Anordnung nach § 64 Abs. 3 FamFG die Vollziehung der Entscheidung des Familiengerichts aus und ordnete die Einholung eines erneuten Sachverständigengutachtens an. Bereits aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs sei neu zu beurteilen, ob und wenn ja in welchem Maß ein Wechsel des Kindes zur Mutter als kindeswohlgefährdend anzusehen sei. Auf die erneut von der Mutter eingelegte Verfassungsbeschwerde hin erließ das BVerfG von Amts wegen eine Eilregelung nach § 32 BVerfGG zur Abwendung schwerer Nachteile.[11] Ein Abwarten der Hauptentscheidung vereitele den Grundrechtsschutz. Die Aussetzung der Vollziehung der familiengerichtlichen Entscheidung schreibe den Aufenthalt des Kindes vorläufig beim Vater trotz der bestehenden Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung fest, ohne dass sich das OLG mit den Bedenken des BVerfG im vorhergehenden Verfahren auseinandersetze. Die amtsgerichtliche Entscheidung schließe einen unmittelbaren Wechsel vom Vater zur Mutter durch die Auflage einer für August/September 2021 geplanten therapeutischen Behandlung des Kindes in einer Einrichtung gerade aus. Das Kind wäre ohne die Eilregelung weiterhin den festgestellten Beeinflussungen durch den Vater ausgesetzt, die Therapie könne erst verspätet beginnen und werde durch die zu erwartende weitere Entfremdung von der Mutter erschwert.

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