Erfolgreich war die Verfassungsbeschwerde einer Mutter gegen deren Auswechslung als Betreuerin für ihre Tochter, wobei das BVerfG[25] dies mit Grundsätzen begründet, die auch für minderjährige Kinder gelten. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG würden eine bevorzugte Berücksichtigung der Familienangehörigen bei der Auswahl von Pflegern und Vormündern für das (minderjährige) Kind gebieten, sofern keine Interessenkollisionen bestünden oder der Zweck der Fürsorgemaßnahme aus anderen Gründen die Bestellung eines Dritten verlange. Der Schutz des Familiengrundrechts reiche über den Zweck hinaus, einen besonderen personellen Raum kindlicher Entfaltungsmöglichkeiten zu sichern. Er ziele generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen und erfasse auch das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern. Art. 6 Abs. 1 GG gebiete deshalb eine bevorzugte Berücksichtigung der (nahen) Familienangehörigen bei der Bestellung eines Betreuers (bzw. eines Pflegers oder Vormunds beim minderjährigen Kind) jedenfalls dann, wenn eine tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindung bestehe.

[25] BVerfG, Beschl. v. 31.3.2021 – 1 BvR 413/20 = FamRZ 2021, 1055 = FF 2021, 262–263 (red. Leitsatz).

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